Mit Bischofstypen, gezeichnet von J. Noonan (Christian Century)
Mit Bischofstypen, gezeichnet von J. Noonan (Christian Century)
Reflexionen zum „Fall Schoiswohl“
Der überraschende Rücktritt des steirischen Bischofs Dr. Josef Schoiswohl zum Jahresende 1968 stellt die katholische Öffentlichkeit Österreichs nicht nur vor die Frage, was die eigentlichen Beweggründe für die Resignation dieses beliebten, um den Kirchenfortschritt bemühten und verdienten Mannes waren. Die Bekanntgabe des Amtsverzichts und seiner unmittelbaren Annahme durch den Papst provoziert vielmehr auch die Überlegung, ob die Zeit nicht schon reif sei für eine neue Form der Bestellung und Abberufung kirchlicher Amtsträger.
Das Zweite Vatikanum brachte eine Aufwertung des Bischofsamtes; aber das Konzil entschloß sich nicht zu der Rückkehr zur Praxis der frühen Kirche, das heißt zur Mitbeteiligung des gläubigen Volkes bei der Bischofsbestellung:
Das apostolische Amt der Bischöfe ist von Christus dem Herrn eingesetzt und verfolgt ein geistliches und übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige Ökumenische Synode, daß es wesentliches, eigenständiges und an sich ausschließliches Recht der kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu ernennen und einzusetzen. (Bischöfe, 20)
Dr. Peter Diem ist Mitglied der CV-Verbindung Rudolfina, Organisationsreferent der ÖVP-Bundesparteileitung, Mitglied unseres Redaktionskomitees.
Hingegen wurde der Entschluß, frühzeitig aus dem Amt zu scheiden, durch das Konzil den bischöflichen Amtsträgern im Gegensatz zur früheren kirchlichen Praxis erheblich erleichtert:
Wenn die Diözesanbischöfe … wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen Grund nicht mehr recht in der Lage sind, ihr Amt zu versehen, werden sie inständig gebeten, von sich aus freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht auf ihr Amt anzubieten. (Bischöfe, 21)
Dr. Schoiswohl hat sich in seinem Abschiedsbrief sehr eng an den Wortlaut des Konzilstextes gehalten, als er schrieb, er sei zur Überzeugung gekommen, daß seine Kräfte der verantwortungsvollen Führung dieses Amtes nicht mehr gewachsen seien. Es ist ziemlich sicher, daß es eine Vielzahl von Gründen war, die den steirischen Bischof veranlaßten, nach 14 Jahren sein Amt zurückzulegen. Er verstand sein Christsein, wie er sagte, nicht nur „vom Herkommen und von der Gewohnheit“ und unternahm mutige Schritte zur Modernisierung des kirchlichen Lebens:
- Synode schon 1960 mit Laienbeteiligung;
- Reform des Priesterseminars;
- neue Bußpraxis;
- Kommunionspendung durch Laien;
- Laienpredigt;
- volle Redefreiheit für Theologen;
- guter Kontakt zur Arbeiterschaft durch Forcierung der Betriebsseelsorge.
Da kann es leicht sein, daß man damit bei seinen Vorgesetzten aneckt oder daß einem die eigenen Pferde durchzugehen beginnen. Dies insbesondere dann, wenn dazu noch ein gewisses Spannungsverhältnis zu den Kollegen im Bischofsamt kommt:
- Auftrag zur Ausarbeitung eines unpopulären Kirchenbeitragsgesetzes;
- Auflösung der von Schoiswohl präsidierten postkonziliaren Studienkommission;
- Stellungnahme des österreichischen Episkopats zur Enzyklika „Humanae vitae“.
Dann ist ein Maß an Verbitterung bald erreicht, das einen Rücktrittsentschluß reifen läßt. Es ist schade, daß die so abrupte Resignation und die Unklarheit, die zurückbleibt, bei den Katholiken Österreichs den guten Eindruck etwas trüben, den sie von einem ihrer prominentesten Amtsträger stets hatten.
Nach geltendem Kirchenrecht fällt die Ernennung eines Nachfolgers auf den steirischen Bischofssitz in die alleinige Zuständigkeit des Papstes. Es gibt bloß ein „Erinnerungsrecht“ der österreichischen Diözesanbischöfe; sie können binnen Monatsfrist dem Vatikan ihnen geeignet erscheinende Kandidaten vorschlagen. Ferner sieht das Konkordat ein Recht der Bundesregierung vor, gegen den vom Papst nominierten Kandidaten innerhalb von 15 Tagen Einwendungen aus staatspolitischen Gründen vorzubringen. Aber auch dieses staatliche „Veto“ beschränkt letztlich in keiner Weise die freie Entscheidungsgewalt des Vatikans hinsichtlich der Bischofsernennung.
In der Praxis wird sich der Vorgang der „Kandidatensammlung“ etwa so abspielen, daß die österreichischen Bischöfe und der amtierende steirische Kapitelvikar DDr. Rupert Rosenberger dem päpstlichen Nuntius eine Liste möglicher Oberhirten vorschlagen werden. Jene Männer, die nach Meinung der Bischofskonferenz und nach sonstigem „Herumhören“ neben entsprechender Qualifikation auch das geforderte Mittelmaß zwischen „progressiv“ und „konservativ“ aufzuweisen versprechen, werden vom Nuntius sodann an vorderste Stelle gereiht werden. Der gesamte Vorgang wird sich nach streng obrigkeitsstaatlichem Muster geheim abspielen, so selbstverständlich auch die Anfrage bei der Bundesregierung.
Und die Rolle der Gläubigen?
Ihr dagegen seid das auserwählte Geschlecht, ein königliches Priestertum, eine heilige Volksgemeinschaft, das erkorene Volk … Einst wart ihr ein Nicht-Volk, jetzt aber seid ihr Gottes Volk. (1. Petr. 2, 9–10)
Die Rolle der Gläubigen ist auch noch nach dem Verständnis des Zweiten Vatikanums die von passiven Zusehern, von frommen Umstehenden:
Und üben ihr Priestertum aus im Empfang der Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens, durch Selbstverleugnung und tätige Liebe. (Kirche, 10)
War das immer so und muß das so bleiben?
Wie der Tübinger Ordinarius für Kirchengeschichte, Peter Stockmeier, nachweist, hatte das Volk in der Frühzeit einen konstitutiven Einfluß auf die Bestellung der Amtsträger.
Ohne zu behaupten, daß hier dem Prinzip der klassischen Demokratie Raum gegeben wird, alle Gewalt gehe vom Volk aus, stört eine solche Einschaltung der Gemeinde offenbar nicht die Überzeugung, daß Gott den Berufenen mit Autorität begabt; ja es scheint, daß durch die Wahl des Volkes die horizontale Orientierung des kirchlichen Amtes, also die Dienstfunktion, relativ besten gewährleistet bleibt.
Neben der Beachtung des Prinzips „Demokratie ist Diskussion“ — vgl. hierzu den Dialog des ersten Papstes, Petrus, mit seinen Mitchristen über die Zulässigkeit der Aufnahme von Heidenchristen, Apg. 10, 11, 15 — war es für die frühe Kirche vollkommen selbstverständlich, das Apostelkollegium durch Wahl zu ergänzen: Nach Apg. 1,23 wurde aus zwei offenbar stimmengleichen Kandidaten für die Nachfolge des Judas der Jünger Matthias durch Los ermittelt.
In der aus dem zweiten Jahrhundert stammenden „Zwölfapostellehre“ — Didache —, der ältesten bekannten Kirchenordnung, heißt es wörtlich:
Wählt euch des Herrn würdige Bischöfe und Diakone, Männer von ruhigem Gemüt, frei von Geldgier, wahrhaftig und bewährt; denn auch sie leisten euch den Dienst der Propheten und Lehrer. (15,1, 2)
In Übereinstimmung mit Giuseppe d’Ercole bezeichnet Stockmeier das horizontal-demokratische Modell als das ursprüngliche, das in den ersten drei Jahrhunderten der Kirche gültige Bild der Amtsstruktur. Immer mehr wird es durch ein „pyramidal-hierarchisches Ordnungsgefüge“ abgelöst, dessen Sakralisierung durch den lange zu Unrecht als Apostelschüler bezeichneten Pseudo-Dionysios Areopagita bis heute wirksam ist.
Demokratischer Bischof
Kampflustiger Bischof
Mutloser Bischof
Der im Jahr 258 enthauptete Kirchenvater Cyprian, Bischof von Karthago — dem es laut Stockmeier gewiß nicht an bischöflicher Autorität fehlte —, bezeugt das Recht der Gemeinde, sich die Vorsteher zu wählen, ja er gab der Gemeinde sogar die Befugnis, einen untragbar gewordenen Bischof abzusetzen:
Erhoben wurde Cornelius zum Bischof auf Grund des Urteils Gottes und seines Gesalbten, auf Grund des Zeugnisses fast aller Kleriker, auf Grund der Abstimmung [suffragio] des damals anwesenden Volkes und unter Zustimmung altbewährter Bischöfe … (ep. 55,8)
Deshalb muß sich auch eine Gemeinde, die den Geboten des Herrn gehorcht und Gott fürchtet, von einem sündigen Vorsteher trennen und darf nicht an den Opfern des gottlosen Priesters teilnehmen, da ihr allein die Macht zusteht, würdige Bischöfe auszuwählen und unwürdige abzulehnen. (ep. 67,3)
Es kann heute mit Sicherheit angenommen werden, daß die Bischöfe bis zur Konstantinischen Wende dann als rechtmäßig kreiert angesehen wurden, wenn sich ihre Amtsgewalt aus Wahl, Weihe und Teilnahme an der gesamtkirchlichen Gemeinschaft herleitete.
Wenn es richtig ist, daß der Erneuerungsprozeß der katholischen Kirche in vielen Fällen ein Zurückgreifen auf frühkirchliche Lebensformen ist, dann wird auch die Frage der Bischofswahl über kurz oder lang befriedigend gelöst werden müssen. Ansätze dazu sind vorhanden: So wurde etwa der Bischof von ’s-Hertogenbosch, Monsignore Bluyssen, unter Beteiligung des Volkes nominiert.
Nach Hans Küng ist es bereits heute unbedingt notwendig, daß die betreffenden Kirchengebiete eingeschaltet werden durch repräsentative Organe sowohl des Klerus als auch der Laienschaft.
Liebender Bischof
Wie hätte man sich ein realistisches Modell im Fall der Neubesetzung des Grazer Bischofsstuhles vorzustellen?
Es wäre utopisch, hic et nunc für die Diözese Graz-Seckau zu postulieren, der nächste Bischof müsse durch Wahl im „Volke Gottes“ bestellt werden. Durchaus sinnvoll und ohne größere Schwierigkeiten durchführbar wäre jedoch die Ersetzung des klandestin-autoritären Vorgangs der Kandidatenermittlung durch einen transparent-demokratischen Wahlmodus.
Hierzu genügt es freilich nicht, daß der Kapitelvikar dem Klerus einen Brief schreibt, in dem er dazu einlädt, Vorschläge an ihn heranzutragen. Es wäre vielmehr ähnlich wie bei der Bestellung der Synodalen zur Wiener Diözesansynode dem gläubigen Volk Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Nominierung eines Bischofskandidaten in einem fairen, durch vorherige Regelung gegen Mißbräuche geschützten Wahlgang persönlich zu äußern.
Eine Kandidatenermittlung auf diesem Weg hat auch für die kirchliche Obrigkeit den eminenten Vorteil, daß die Diözesanen — bei Berücksichtigung ihrer Vorschläge — dem neuen Bischof in einem ganz anderen Vertrauensverhältnis gegenüberstehen würden, als wenn ihnen ein vor allem Rom genehmer Amtsträger vorgesetzt würde.
Konkret wäre folgender Vorgang denkbar: Unter dem Vorsitz des Kapitelvikars konstituiert sich eine „Beratende Versammlung der Diözese Graz-Seckau“, bestehend aus dem Domkapitel, dem diözesanen Priesterrat und dem diözesanen Laienrat — die beiden letzten Foren wurden ja unter Dr. Schoiswohl in Durchführung der Konzilsbeschlüsse bereits geschaffen. Diese beratende Versammlung lädt die Gläubigen ein, bis zu einem bestimmten Stichtag Bischofskandidaten zu nominieren, wobei für jeden Wahlvorschlag eine bestimmte Anzahl von Unterschriften, sagen wir 100, beizubringen ist. Diese Vorschläge werden sodann von der beratenden Versammlung einer Vorprüfung — besonders im Hinblick auf formale Voraussetzungen — unterzogen. In einer Plenarsitzung einigt sich dieses Gremium führender steirischer Katholiken sodann auf eine Kandidatenliste von 10 oder auch mehr Namen.
Schüchterner Bischof
Gekränkter Bischof
Hiezu ein Beispiel nach dem Stand des Gesprächs „hinter den Kulissen“ von Mitte Jänner:
- Univ.-Prof. Dr. Karl Amon
- Univ.-Prof. DDr. Karl Gastgeber
- Regens DDr. Karl Gemel
- Univ.-Prof. DDr. Hans Heimerl
- Abt Koloman Holzinger
- Dozent Dr. Anton Kolb
- Regens Dr. Franz Möstl
- Ord.-Kanzler Johann Reinisch
- Kapitelvikar DDr. Rupert Rosenberger
- P. Gregor Schinnerl OSB
- Stadtpfarrer Johann Weber
Die Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge wird sodann an einem Sonntag den Kirchenbesuchern zur Abstimmung vorgelegt. Jeder Katholik hat das Recht, einen Kandidaten anzukreuzen. Die Auswertung eines solchen Wahlganges ist sehr einfach: Sie resultiert in einer durch Mitwirkung des gläubigen Volkes erfolgten Reihung möglicher Kandidaten. Das Ergebnis dieser „Bischofsvorwahlen“ wird schließlich dem Nuntius offiziell mit dem Ersuchen übermittelt, es bei seinem Bericht zu berücksichtigen.
Der obige Vorgang einer demokratischen Kandidatenermittlung auf außerkirchenrechtlich-informeller Basis hindert weder die Bischöfe bzw. den Nuntius noch den Papst, nach ihrem Gutdünken geeignete Persönlichkeiten zu nennen und zu ernennen. Er hätte aber den Vorteil, daß eine Meinungsbasis erzielt wird, die tragfähig genug ist, um den Vertrauensverlust wettzumachen, der durch den Rücktrittsmodus Bischof Schoiswohls eingetreten ist.
Gleichzeitig könnte Österreich einen Schritt in jene Richtung machen, die fortschrittliche Theologen als die brüderlich-demokratische Zukunft der Kirche bezeichnen. Nicht eine weltweite Codexreform, sondern nur der Durchbruch auf lokaler Ebene — die Neue Linke würde es die „Befreiung gesellschaftlicher Subsysteme“ nennen — wird neue Ansätze ermöglichen. Denn:
Die Kirche ist zwar keine Demokratie im formellen Sinn des Wortes, weil in ihr die Gewalt nicht vom Volk, sondern von Christus ausgeht; deshalb kann sie ihre Grundgestalt nicht beliebig manipulieren; sie ist ihr durch das Evangelium Christi vorgegeben und aufgegeben. Zu dieser Grundgestalt gehört auch das Amt in der Kirche. Aber dieses Amt ist im Sinn des Neuen Testaments als Dienst für die anderen Dienste in der Kirche zu verstehen.
Deshalb kann es in der Kirche sehr wohl demokratische Formen geben, und diese haben zumindest ebensoviel Recht wie früher feudale, aristokratische, ständische und obrigkeitsstaatliche Formen. Was die konkrete Ausgestaltung der bleibenden Grundgestalt angeht, so handelte die Kirche schon immer geschichtlich. Das erfordert von uns heute in weitem Maße neue innerkirchliche Strukturen von grundsätzlich kollegialer Art: wirklich repräsentative, nicht nur beratende, sondern entscheidungsberechtigte Pfarr- und Diözesanräte und ein demokratischeres Verfahren bei der Pfarrer- und Bischofswahl.
Die steirischen Katholiken, nicht nur ihre kirchlichen Oberen, sind am Zug.
Orientierung, „Von der Diakonie zur Hierarchie“, Nr. 23/24, Dezember 1968, S. 260. Dokumentation zur Kollegialität der Bischöfe, in: Concilium, 4. Jg., Heft 1. Diem, „Ecclesia Democratia“, in: Neues Forum, Mai 1965. Vgl. hierzu K. Rahner, „Demokratie in der Kirche“, in: Stimmen der Zeit, 7/1968, S. 1–15. Hans Küng, „Zurück zur vorkonziliaren Kirche?“, in: Evangelische Kommentare, Dezember 1968, S. 676 f. Otto Mauer, „Demokratie in der Kirche“, in: Wort und Wahrheit, Juli/August 1968, S. 289 f. Walter Kasper, Professor für Dogmatik an der Universität Münster, „Kirche und Gemeinde“, in: Der Seelsorger, Nr. 6, November 1968, S. 392.
