1961 Katholizismus 37 S.

Peter Diem: Der amerikanische Katholizismus als politische
Pressure-Group
(Magisterarbeit an der Southern Illinois University, 1961)
Die vorliegende Arbeit geht auf eine bei einem einjährigen Studienaufenthalt
des Verfassers an der Southern Illinois University 1960/61 durchgeführte
Untersuchung über den Einfluss der katholischen Kirche auf das öffentliche
Leben in den USA zurück.Die ihr zugrunde liegende Absicht ist es aufzuzeigen, inwieweit es einem
dynamischen Katholizismus gelungen ist, nicht nur aus einer Minderheits-,
sondern auch aus einer sozialen Minderwertigkeitssituation heraus einen
entscheidenden Beitrag zur Verchristlichung der staatlichen Politik zu leisten.
Obwohl beides zu mindestens auf den ersten Blick für die Lage der
katholischen Kirche in Österreich nicht zuzutreffen scheint, lässt doch das
Verhältnis von „Tatkatholiken” zu „Taufscheinkatholiken” wie die auch in
Österreich bemerkbare, fortschreitende Verweltlichung des öffentlichen Lebens
einen — wenngleich beschränkten Vergleich zu.


Vorausgeschickt sei eine Bemerkung zu den Begriffen „katholische Kirche” und
„Katholizismus”.


Der in dieser Arbeit verwendete Kirchenbegriff bezeichnet — im Gegensatz
etwa zu der Bedeutung, die ihm in dem Buch August Maria Knolls „Katholische
Kirche und scholastisches Naturrecht”, Europa-Verlag, Wien, 1962, aus
methodischen Gründen gegeben wurde — die sich in enger Zusammenarbeit
von Klerus und Laien verwirklichende Aktionsgemeinschaft zur
Verchristlichung der Welt. In dieser Schau kommen einander die Begriffe
„katholische Kirche” und „Katholizismus” relativ nahe, wobei der letztere noch
spezifischer auf die Aktivität von Klerus und/oder Laien auf dem Gebiet der
staatlichen Politik eines bestimmten Landes hinweist.Aus der Betrachtung ausgeklammert wurde die Behandlung der Fragen, die
sich aus der Kandidatur und Wahl des ersten katholischen Präsidenten der
Vereinigten Staaten ergeben haben. Der betreffende Problemkreis ist in einem
erst kürzlich unter dem Titel „Religious Liberty and the American Presidency”
bei Herder & Herder, New York, erschienenen Werk ausführlich dargestellt.
Der Verfasserin des genannten Buches, Mater Patricia Barrett, RSCJ, der
Professorin für Staatslehre am Maryville College, St. Louis, sei an dieser Stelle
für ihre persönliche Unterstützung herzlich gedankt.

GRUNDSÄTZLICHES ZUM VERHÄLTNIS VON KIRCHE UND STAAT
Für die fast zweitausendjährige Geschichte des Christentums ist das
wechselseitige Verhältnis von Kirche und Staat von entscheidender
Bedeutung. Stehen einander doch seit dem Zeitpunkt, da sich Jesus auf
die Frage der Pharisäer, ob es erlaubt sei, dem Kaiser Steuer zu zahlen,
einen Denar reichen ließ und antwortete: „Gebt also dem Kaiser, was des
Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist!”, Kirche und Staat in dauernder
Wechselwirkung gegenüber. In beide Organisationsformen des
menschlichen Gemeinschaftslebens ist insbesondere der katholische Christ
zwangsläufig hineingestellt. Ihre ideologischen Zielsetzungen aber sind
verschieden: Während die Kirche ihrem Wesen nach Heilanstalt mit
übernatürlichen Zielen ist, bezweckt der Staat die Verwirklichung des
irdischen Wohles seiner Mitglieder. Sowohl Kirche als auch Staat verstehen
sich als souveräne, das heißt von irdischer Bindung unabhängige
Personenverbände („societates perfectae”). Wenn sich die Kirche auch
selbst als eine kraft ihrer göttlichen Errichtung von jeder staatlichen
Anerkennung unabhängige
Institution betrachtet, so erscheint sie dennoch auf staatlichem Boden als
ein aus Staatsbürgern bestehender und folglich staatlicher Regelung
unterworfener Personenverband. Umgekehrt unterliegen alle auf das
Seelenheil der Staatsbürger direkt bezüglichen staatlichen Hoheitsakte der
Lehrhoheit der Kirche.
Aus der Verschiedenheit der Aufgabenbereiche und aus dem Umstand,
dass beide Institutionen von Menschen getragen werden, ist es erklärlich,
dass zu keinem Zeitpunkt der christlichen Geschichte die ideale Methode
der Zusammenarbeit beider zum irdischen und überirdischen Wohl aller
betroffenen Menschen verwirklicht werden konnte. So begegnen wir im
Verlaufe der letzten zwei Jahrtausende einer Reihe von sehr
verschiedenen „kirchenpolitischen Systemen”, die alle denkbaren
Möglichkeiten, von weitgehender Verschmelzung beider über einseitige
Bevormundung eines Teiles bis zu totaler Trennung, ausschöpfen.
Es ist für das Verständnis der gegenwärtigen Stellung der Kirche in den in
dieser Arbeit behandelten Vergleichsländern USA und Österreich
erforderlich, an Hand einer Übersicht über die Geschichte des
Staatskirchenrechtes die in deren Verlauf verwirklichten Bezugssysteme
zwischen Staat und Kirche kurz darzustellen.

DIE URKIRCHE (30—380)
Die Zeit bis 380 ist gekennzeichnet durch die von den Aposteln begonnene
und durch ihre unmittelbaren Nachfolger weitergeführte Verbreitung des
christlichen Glaubens durch Lehre und Beispiel. Dabei erschienen die
Christen in der bekenntnispluralistischen Gesellschaft des Römischen
Imperiums als jüdische Sekte. Am Anfang dieser Periode steht das
sogenannte „Apostelkonzil”, auf dem Paulus und Barnabas für die Freiheit
der Heidenchristen vom jüdischen Gesetz eintraten. Ihr Antrag, der in einer
von Jakobus angeregten, etwas gemilderten Fassung einmütig
beschlossen wurde, war entscheidend für die Weiterentwicklung des auf
dem Boden des Judentums entstandenen christlichen Glaubens zu einer
wahrhaft katholischen, d. h. weltumspannenden Religion. Damit war der
dem Auftrag Christi „Gehet hin und lehret alle Völker…” entsprechende
Übergang zur Weltkirche vollzogen. Das Christentum nahm den Kampf um
die Seelen der Heiden auf, der gleichzeitig ein vom Blut tausender Märtyrer
besiegelter gegen die Staatsgewalt gerichteter Kampf um die Kultusfreiheit
war – war doch die Verweigerung des Kaiserkultes als Majestätsverbrechen
mit der Todesstrafe bedroht. Erst 313 erfolgte der Friedensschluss mit dem
Staat durch das Mailänder Toleranzedikt Konstantin des Großen, der sich
selbst vor seinem Tod von Bischof Eusebius taufen ließ, und damit die
Entwicklung des Christentums zur Staatsreligion anbahnte.


DIE „EINHEIT VON KIRCHE UND STAAT” (380—1800)


Theodosius I. erhob 380 das Christentum offiziell zur Staatsreligion und
verbot die heidnischen Kulte. Mit seinem Tod wurde die längst vorbereitete
Trennung des römischen Reiches in Ost und Westrom endgültig vollzogen.
Damit kam es auch zur Ausprägung zweier verschiedener Arten der
organischen Einheit von Kirche und Staat. Im Osten bildete sich eine reine
Form des „Staatskirchentums” (System der Verbindung von Staat und
Kirche bei Überwiegen der staatlichen Kompetenzen), der sogenannte
„Caesaropapismus” heraus. Der oströmische Kaiser beanspruchte die
oberste Gewalt auch in rein kirchlichen Angelegenheiten. Er berief die
Konzilien und bestätigte ihre Beschlüsse; Delikte gegen die Staatsreligion
waren staatlich strafbar.

Demgegenüber führte die Entwicklung im Westen in die entgegengesetzte
Richtung. Wohl hatte Karl der Große für sich die Schirmherrschaft über die
Kirche beansprucht — er bezeichnete sich als „defensor et rector
ecclesiae”; Bischöfe und Äbte waren zugleich Reichsbeamte doch war der
steigende Einfluss des Papsttums, der durch die Herausbildung des
Kirchenstaates unterstrichen wurde, bald stark genug, um zu einer vollen
Herrschaft der Kirche über den Staat („Kirchenstaatstum”) zu führen. Das
Pontifikat Innozenz’ HL (1198—1216) stellt den Höhepunkt dieser
Entwicklung dar. Die Kaiser leisteten anlässlich ihrer Krönung durch den
Papst diesem als „obersten Lehensherren” den Treueid. Zuletzt vertritt
Bonifaz VIII. (12941303) in seiner Bulle „Unam sanctam” (1302) die
Auffassung, dass Gott dem Papst zwei Schwerter verliehen habe — das
geistliche und das weltliche — von denen der Papst seinerseits das
weltliche an den Kaiser leihe („subordinierende Zweischwertertheorie”;
Gegensatz „koordinierende Zweischwertertheorie” u. a. vertreten von
Dante).


Als Reaktion gegen die Überspannung der päpstlichen Machtansprüche
setzten im 14. Jh. Bestrebungen ein, dem Staat das Übergewicht
zurückzugeben. Während diese Tendenzen durch die Streitschriften des
englischen Franziskaners Wilhelm von Occam und den „Defensor Pacis”
des Marsilius von Padua, in dem dieser für eine auf der Volkssouveränität
beruhende weltliche Staatsform eintrat, die Klerus und Papst auf ihre
geistlichen Aufgaben beschränkt, theoretisch fundiert wurden, stellt das Exil
der Päpste in Avignon die faktische Entmachtung des Papsttums dar.


Obwohl durch die Reformation neben das bisher einzige christliche
Bekenntnis eine Anzahl protestantischer Konfessionen trat, führte der
Grundsatz „Cuius regio, eius religio”, die häufig mit sehr derben Mitteln in
die Praxis umgesetzte Bestimmung des Augsburger Religionsfriedens
(1555), dass jeder Einwohner einer bestimmten staatlichen Gemeinschaft
dem Religionsbekenntnis des Landesfürsten angehören müsse, im
Zusammenhalt

mit dem aufkommenden Absolutismus zu einem Weiterbestand des
Staatskirchentums. Wie die deutschen Staaten zum Teil katholisch, zum
Teil protestantisch waren, war auch in den übrigen Staaten Europas eines
der beiden Bekenntnisse offiziell Staatsreligion.


In Österreich wurde das „neuzeitliche Staatskirchentum” katholischer
Prägung durch die konsequente Durchführung der Gegenreformation, in
Spanien und Portugal durch die staatliche Lenkung der Bekehrungstätigkeit
in den überseeischen Kolonien, gefördert, während sich in Frankreich im
Umweg über ein königliches Nominationsrecht für die Bischofsstühle der
sogenannte Gallikanismus entwickelte. Demgegenüber gerieten die
protestantischen Kirchen infolge des Fehlens einer überstaatlichen

Organisation in eine mehr oder weniger starke Abhängigkeit vom
Landesherrn (England unter Heinrich VIII.).


Unter Joseph II. erreichte das Staatskirchentum in Österreich insofern
einen Höhepunkt, als der Monarch für sich das Recht in Anspruch nahm,
als „erster Diener des Staates” auch in das innere Leben der Kirche
einzugreifen. Er erließ eine Unmenge von Dekreten, die sich nicht nur auf
die kirchliche Territorialverfassung, sondern auch auf gottesdienstliche
Angelegenheiten erstreckten.


Allerdings leitet der „Josephinismus” durch das 1781 erlassene
Toleranzpatent zum mehrkonfessionellen Staat über. Den Übergang zum
System der „Verschiedenheit von Kirche und Staat” bildet schließlich das
sogenannte „Staatschristentum”. Darunter versteht die Lehre den in der
Allianzurkunde von 1815 niedergelegten Grundsatz, nach dem sich die
Herrscher Österreichs, Preußens und Russlands als Repräsentanten der
drei größten christlichen Konfessionen verpflichten, „über den Zwiespalt der
Bekenntnisse hinaus das Christentum zum höchsten Gesetz des
Völkerlebens zu erheben”.


DIE VERSCHIEDENHEIT VON KIRCHE UND STAAT (seit 1848)


Nach der Übergangsperiode des Vormärz, die durch eine starke
Bevormundung der anerkannten Religionsgemeinschaften gekennzeichnet
war, konnte sich die Kirche unter Ausnutzung der Kräfte des Liberalismus
in der „oktroyierten Märzverfassung” von 1848 der allzu weitgehenden
staatlichen Überwachung entziehen. In dem 1855 geschlossenen
Konkordat treten Staat und Kirche einander erstmalig als gleichrangige
Vertragspartner gegenüber. Damit ist eine weitere Möglichkeit ihres
gegenseitigen Verhältnisses, das „System der Koordination”, verwirklicht.
Die Kirche erhält die volle Autonomie in der Regelung ihrer rechtlichen
Belange, weitgehenden Einfluss auf das Schulwesen und erreicht die
Anerkennung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen. 1857 wird das
kanonische Eherecht für Katholiken obligatorisch.


Dessen ungeachtet schreitet die Entwicklung unter dem Einfluss des
Liberalismus vorwärts und macht die seit der Revolution 1848 von der
Kirche erzielten Terraingewinne rückgängig. Das „Staatsgrundgesetz über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger” vom 21. Dezember 1867, das
die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet, gibt den
anerkannten Religionsgemeinschaften das Recht der öffentlichen
Religionsausübung und der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer

inneren Angelegenheiten (Autonomie). Für den Religionsunterricht in den
Schulen ist von der Kirche selbst Sorge zu tragen; dem Staat steht
hinsichtlich des gesamten Unterrichts und Erziehungswesens die oberste
Leitung zu.


Den eigentlichen Übergang zum jüngsten kirchenpolitischen System, zur
„Staatskirchenhoheit”, bilden die drei sogenannten „Maigesetze” aus dem
Jahre 1868. Durch sie wird das Eherecht des ABGB sowie die staatliche
Ehegerichtsbarkeit für Katholiken wieder hergestellt, das Verhältnis Schule
Kirche neu geregelt und Bestimmungen über den Eintritt in
Religionsgesellschaften bzw. Austritt aus ihnen erlassen. 1874 folgt die
formelle Aufhebung des Konkordates von 1855 und das heute noch in
Geltung stehende Gesetz vom 20. Mai 1874 über die Anerkennung von
Religionsgesellschaften. Damit werden in Österreich die
Religionsgesellschaften einem „Sondervereinsrecht” untererstellt. Dies
bedeutet, dass eine Glaubensgemeinschaft, um überhaupt
Rechtspersönlichkeit erlangen zu können, der staatlichen Anerkennung
bedarf. Ist dieselbe erfolgt, so besitzt die Religionsgesellschaft die Stellung
einer „Körperschaft des öffentlichen Rechtes”. Als solche hat sie das Recht,
ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Darüber hinaus sind die
anerkannten Religionsgesellschaften mit bestimmten öffentlichen Aufgaben
betraut, insbesondere mit dem Religionsunterricht.


Das System der „Staatskirchenhoheit”, das eine beschränkte
Einflussnahme des Staates auf die Konfessionen in Österreich damit
insbesondere auf die katholische Kirche, der die überwiegende Mehrheit
der Staatsbürger angehört — vorsieht, wurde von der Republik zwar zur
Gänze übernommen, jedoch auf einzelnen Teilgebieten modifiziert. So
brachte der Staatsvertrag von St. Germain 1919 die „Bekenntnisfreiheit”,
d. h. das Recht des einzelnen Staatsbürgers, mag er einer anerkannten
Religionsgesellschaft angehören oder nicht, auf private und öffentliche
Religionsausübung.


1933 wurde zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich ein
neues Konkordat abgeschlossen, das am 1. Mai 1934 in Kraft trat. Es ist
mit Ausnahme einzelner Bestimmungen (Eherecht, Kirchenbeitragsrecht)
weiterhin in Gültigkeit und wird bei der Behandlung der gegenwärtigen
rechtlichen Stellung der katholischen Kirche in Österreich besprochen.

DIE TRENNUNG VON KIRCHE UND STAAT

In verschiedenen Ländern, so z. B. in den USA, in Frankreich und Mexiko,
sind Staat und Kirche vollständig getrennt. Die Konfessionen sind rechtlich
den privaten Vereinen gleichgestellt, in gewisser Hinsicht liegen daher jene
Bedingungen vor, unter welchen die Frühkirche mit ihrer
Missionierungstätigkeit begonnen hat. Dieses System geht einerseits auf
praktische Gründe (Vielheit der christlichen und nichtchristlichen
Bekenntnisse in den USA), anderseits auf die Gesellschaftsphilosophie
John Lockes zurück. Ausgehend von der Voraussetzung, dass alle
Menschen von Natur aus frei, gleich und unabhängig sind, steht es nach
dieser Anschauung dem einzelnen frei, welcher Glaubensgemeinschaft er
sich anschließen und wie er diese gestalten will (Theorie von der „freien
Kirche im freien Staat”).


DIE RECHTLICHE STELLUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHE IN ÖSTERREICH


Die katholische Kirche, der fast 90 Prozent der Einwohner Österreichs
zumindest urkundenmäßig angehören, bildet die größte der insgesamt
neun in unserem Staat tatsächlich existenten anerkannten Kirchen und
Religionsgemeinschaften.
Die Rechtsstellung der katholischen Kirche in Österreich ist durch das nach
herrschender Lehre auch für die zweite Republik in Kraft stehende
Konkordat von 1933 grundsätzlich geregelt. Die „freie Ausübung ihrer
geistlichen Macht” ist der Kirche ausdrücklich zugesichert wie auch das
Recht, „im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen
zu erlassen” (Autonomie). Die Kirche wird als Körperschaft öffentlichen
Rechtes anerkannt, ihre Einrichtungen haben insoweit staatliche
Rechtspersönlichkeit, als ihnen diese auch nach kanonischem Recht
zukommt.


Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist die katholische Kirche mit der
Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an den öffentlichen
Schulen und mit der Führung der Personenstandsbücher für die Zeit vor
1938 betraut. Wie die übrigen anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften genießt sie besonderen strafrechtlichen Schutz, so
in den Fällen der §§ 122 (Religionsstörung), 153 (tätlicher Angriff gegen
einen Seelsorger) und 302 bzw. 303 (Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen
bzw. Beleidigung von anerkannten Religionsgemeinschaften) des
österreichischen Strafgesetzes.


Durch einen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik
Österreich („drittes Teilkonkordat” BGBl. 273/62) vom 9. 7. 1962 wurde das
katholische Schulwesen neu geregelt:
Der katholische Religionsunterricht ist an allen öffentlichen und mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für alle katholischen Schüler
Pflichtgegenstand. Die Religionslehrer werden entweder von der Kirche
oder im Einverständnis mit dieser vom Staat bestellt. Die Lehrpläne werden
von der Kirche erlassen und der obersten staatlichen Schulbehörde
mitgeteilt. Eine Abmeldung des Schülers kann vor dessen 14. Lebensjahr
durch die Eltern, nachher durch ihn selbst erfolgen -eine Bestimmung, die
leider nur allzu oft dazu führt, dass bei der Beurteilung des religiösen
Wissens mildere Maßstäbe angelegt werden als in anderen Gegenständen,
wodurch das Niveau des Religionsunterrichtes nicht unwesentlich
beeinträchtigt wird. Eine Mittellösung wäre hier vielleicht die, der Note
„nicht genügend” in Religion die aufstiegshemmende Wirkung zu nehmen
und dadurch etwaigen Abmeldungen auf Grund mangelnden Fortganges
vorzubeugen.
Die katholischen Schulen
Die Kirche und ihre Institutionen sind berechtigt, unter Einhaltung der
staatlichen Vorschriften Schulen aller Art zu errichten und zu erhalten. Zum
Personalaufwand der katholischen Schulen leistet der Staat dadurch
Zuschüsse, dass er bis auf weiteres 60 Prozent der 1961/62 erforderlichen
Dienstposten zur Verfügung stellt. Diese Unterstützung entspricht ungefähr
36 Prozent des Gesamtaufwandes.
Die Kirchenbeiträge
Auf Grund des Kirchenbeitragsgesetzes vom 28. 4. 1939 (bzw. kraft ihrer
Autonomie als Körperschaft des öffentlichen Rechtes) ist die Kirche
berechtigt, eine Kirchenbeitragsordnung zu erlassen und zur Deckung ihrer
Sach und Personalbedürfnisse Kirchenbeiträge von
ihren (volljährigen) Mitgliedern einzuheben. Wie die Mitgliedsbeiträge
privater Vereine können rückständige Kirchenbeiträge nur im Rechtsweg,
d. h. mit Hilfe der staatlichen Gerichte geltend gemacht werden. Die
Beitragsordnungen werden für die einzelnen Diözesen erstellt und bedürfen
der staatlichen Genehmigung eine verfassungswidrige, weil die in Artikel 15
Staatsgrundgesetz gewährleistete Autonomie verletzende Bestimmung.
Im Übrigen enthält das Konkordat 1933 Bestimmungen über die
Heranbildung der Geistlichen, die Diözesaneinteilung, die Besetzung der
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Bischofsstühle und der niederen Benefizien, die kirchliche
Vermögensverwaltung etc. Das in Art. VII des Konkordates
wiedereingeführte kanonische Eherecht, das für alle jene Ehen gilt, die
zwischen Katholiken vor dem katholischen Seelsorger geschlossen
wurden, ist durch das heute noch im Wesentlichen gültige, reichsdeutsche
Ehegesetz aus dem Jahre 1938 außer Kraft gesetzt worden.


„Parken nur für Jesuiten” — die moderne Welt ist in den USA eine
Selbstverständlichkeit.


DIE KATHOLISCHE KIRCHE IN DEN USA
GESCHICHTE


Ihren organisatorischen Ausgang nahm die katholische Kirche in den USA
von Baltimore, wo P. John Carroll am 9. Juni 1784 zum Superior der
amerikanischen Missionen bestellt wurde. In der Zeit unmittelbar nach dem
amerikanischen Unabhängigkeitskrieg gab es unter den 4 Millionen
Einwohnern der nunmehr selbständigen amerikanischen Kolonien ca.
25.000 Katholiken. Sie siedelten hauptsächlich in Pennsylvanien und
Maryland, wo die religiöse Toleranz ihrer vorwiegend protestantischen
Landsleute am größten war. Die wenigen Priester, die unter ihnen lebten,
waren größtenteils ehemalige Jesuiten der 1773 verbotenen
Niederlassungen des Ordens in England.


Baltimore wurde 1789 als erste amerikanische Diözese anerkannt, ihr
erster Bischof wurde der 1790 in England konsekrierte John Garroll. Es
folgte die Errichtung der Diözesen Boston, New York und Philadelphia. Um
1840 bestanden bereits 16 Diözesen mit 663.000 Katholiken bei einer
Gesamteinwohnerzahl von 17 Millionen.


Manche der Ressentiments, gegen die die junge Kirche anzukämpfen
hatte, bestehen in ihren Auswirkungen noch heute: die Mehrzahl der
Sekten des fundamentalistischen Protestantismus, die
immigrantenfeindliche Geheimpartei der „Know Nothings”, der KuKluxKlan
u. a. m., betrieben eine stark antikatholische Politik. Die amerikanischen
Katholiken erkannten sehr früh, worauf es in den Auseinandersetzungen
ankam. Vor allem galt es, den Priestermangel zu beheben und ein
katholisches Erziehungswesen aufzubauen. 1840, im Geburtsjahr des
öffentlichen Schulsystems der USA, bestanden bereits 200 katholische
Elementarschulen.
Das amerikanische Recht schrieb bis 1850 für alle kirchlichen
Organisationen vor, dass Laientreuhänder die weltlichen Belange der
Pfarreien besorgten, was manchmal zu einem Überwiegen ihres Einflusses
und damit zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten mit dem Klerus führte.


Bis 1900 stieg die Zahl der amerikanischen Katholiken infolge der starken
Einwanderung (insbesondere aus Irland, Deutschland und Italien! auf 17
Millionen. Es war nicht immer leicht, die europäisch-katholischen
Einwanderer im großen Schmelztiegel der Nationalitäten, Rassen und
Konfessionen in Katholiken amerikanischer Wesensart umzuformen. Noch
heute mutet manche katholische Pfarrkirche etwa in einem vorwiegend von
italienischen Minenarbeitern besiedelten Landstrich westlich der
Alleghenies wie eine sizilianische Dorfkirche an.


Große kirchengeschichtliche Bedeutung kommt den drei Plenarkonzilien
von Baltimore zu. Während das erste (1852) vorwiegend theologischpastoralen Fragen gewidmet war und die Loyalität der amerikanischen
Katholiken gegenüber dem Papst betonte, beschäftigte sich das 1866
abgehaltene Plenarkonzil mit der Diözesanverfassung, mit
vermögensrechtlichen Fragen und den antikatholischen Geheimbünden.
Bei dieser Gelegenheit zeigte sich auch, dass der amerikanische
Bürgerkrieg die Einheit der Kirche nicht geschwächt hatte, obwohl
Katholiken auf beiden Seiten gekämpft hatten. Die dritte
Kirchenversammlung (1884) war hauptsächlich dem weiteren Aufbau des
katholischen Erziehungswesens gewidmet, das seinen stärksten Impuls
durch den Beschluss der Bischöfe erhielt, in allen Pfarren der Vereinigten
Staaten katholische Volksschulen zu errichten.


Ein weiterer Meilenstein in der geistigen Entwicklung des amerikanischen
Katholizismus ist die 1889 gegründete „Catholic University of America” in
Washington, D. C, die einzige päpstliche Universität in den USA.


Als 1908 die Vereinigten Staaten offiziell aus dem Status der „terra
missionis” genommen wurden, standen der Kirche in diesem Land bereits
mehr als 12.000 Priester zur Verfügung. Nach dem ersten Weltkrieg
dokumentierte die katholische Kirche in den USA ihre Volljährigkeit
dadurch, dass sie die Missionstätigkeit im Ausland aufnahm. Heute sind
fast 7000 amerikanische Katholiken in den Missionen tätig und die
finanziellen Leistungen der amerikanischen Gläubigen für die Weltmission
sind gewaltig.


Die katholische Kirche in den Vereinigten Staaten ist die größte
geschlossene religiöse Gemeinschaft der Nation. Sie hat viel erreicht, wie
das ihrer imponierenden Organisation gewidmete folgende Kapitel zeigen
wird. Dennoch hat sie mit zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Noch
immer sind viele ländliche Gebiete ohne Priester und auch die stark
wachsende spanischsprechende Bevölkerung muss religiös betreut
werden. Nur fünfzig Prozent der katholischen Kinder stehen katholische
Schulen zur Verfügung, der Rest besucht die öffentlichen Schulen, in
denen Religion nicht unterrichtet wird.


Vielleicht mehr als in anderen Ländern sieht sich der Katholizismus in
Amerika der fortschreitenden Verweltlichung des gesamten öffentlichen
Lebens gegenüber.


ORGANISATION


Um uns die Bedeutung der katholischen Kirche in den Vereinigten Staaten
von Amerika vor Augen zu führen, wollen wir uns kurz mit einigen Zahlen
befassen. Aus dem „Official Catholic Directory for 1963″, dem statistischen
Handbuch der amerikanischen Kirche für das Jahr 1963, geht hervor, dass
von rund 185,186.000 US-Amerikanern nicht weniger als 43,851.538
(23,3%) dem römischkatholischen Religionsbekenntnis angehören. Das
entspricht einem Zuwachs von 44% in den letzten 10 Jahren. Die
Vereinigten Staaten sind somit nach Brasilien das Land mit der
zahlenmäßig stärksten katholischen Bevölkerung.


Das Staatsgebiet der USA ist in 119 Diözesen bzw. 27 Erzdiözesen eingeteilt. 5 Kardinale, 34 Erzbischöfe und 195 Bischöfe bilden zusammen mit
55.581 Priestern den geweihten Klerus. Darüber hinaus sind in den USA
173.351 weibliche und 11.502 männliche Ordensleute tätig (Stand 1962).


Wie in jedem Land der Erde, in dem die Kirche festen Fuß gefasst hat und
in dem sie an der freien Ausübung ihrer Funktionen nicht gehindert ist, hat
die katholische Kirche in den USA Organisationen aufgebaut, um mit deren
Hilfe über das streng seelsorgerische Gebiet hinaus in den
gesellschaftlichen Bereich hineinzuwirken.


ORGANISATIONEN DER HIERARCHIE


• NCWC


Die Lehre von der apostolischen Sukzession macht den Papst und die
Bischöfe zu den vorzüglichsten Trägern der Willensbildung in der Kirche.
Obwohl das Kirchenrecht die Gesetzgebungsgewalt für die einzelnen
Diözesen in die Hände der Diözesanbischöfe legt und Provinzialsynoden
wie auch gesetzgebende Versammlungen der Kirche eines Landes — zu
mindestens bis zum 2. Vatikanischen Konzil — nicht begünstigt hat, steht
der Bildung nationaler Bischofskonferenzen nichts im Wege. In diesem
Sinn wurde auch im Jahre 1919 die „National Catholic Welfare Conference”
(Nationale katholische Wohlfahrtskonferenz, abgekürzt NCWC) als
„freiwilliger Zusammenschluss der Bischöfe der Vereinigten Staaten zum


Zweck der Schaffung einer zentralen Stelle für die Koordinierung der
Bemühungen der amerikanischen Katholiken bei der Durchführung der
Sozialmission der Kirche zur Wiedererrichtung einer christlichen
Gesellschaftsordnung” begründet.


Die oberste Leitung der NCWC obliegt einem Ausschuss von 10 Bischöfen,
der jährlich gewählt wird. Die amerikanischen Kardinäle sind kraft ihres
Amtes Mitglieder dieses Ausschusses. Die Konferenz übt ihre Tätigkeit
durch eine Exekutivabteilung und sieben Fachabteilungen für folgende
Sachgebiete aus:


Erziehungswesen:
Dieses Referat befasst sich mit dem gesamten katholischen Schulwesen
der USA. Es gibt die statistischen Unterlagen heraus, führt pädagogische
Untersuchungen durch und vertritt das katholische Schulwesen gegenüber
den staatlichen Stellen.


Pressewesen:
Das Pressereferat der NCWC versorgt die katholische Presse sowie die
katholischen Rundfunk und Fernsehstationen im In und Ausland mit
Nachrichten und Bildmaterial. Unter der Bezeichnung „NCWC News
Service” (NC) gibt es wöchentlich durchschnittlich 60.000 Wörter weiter.


Einwanderungswesen:
In Form von weltweiter Korrespondenz und Beratungstätigkeit befasst sich
dieses Referat mit Einwanderungsfragen. Insbesondere übernimmt es die
Vertretung von katholischen Einwanderern vor den staatlichen Behörden.


Sozialpolitik:
Zu den Aufgaben der sozialpolitischen Abteilung gehört die Verbreitung
und Interpretation der katholischen Soziallehre. Die Abteilung befasst sich
hauptsächlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfragen,
Rassenproblemen, Fragen des Weltfriedens und der Wohlfahrt im
Allgemeinen.


Rechtswesen:
Die Rechtsabteilung führt über die Gesetzesvorlagen und
Gesetzesbeschlüsse sowohl auf bundes wie auch auf gliedstaatlicher
Ebene genau Buch. Sie erteilt Rechtsauskünfte, führt juristische
Untersuchungen durch, analysiert die in den USA besonders
bedeutungsvollen Entscheidungen der Obergerichte und gibt hierzu
Stellungnahmen ab.


Jugendfragen:
Tätigkeit und Probleme der katholischen Jugendorganisationen in den
Diözesen und an den Hochschulen bilden den Aufgabenkreis des
Jugendreferates.


Laienorganisationen:
Die Funktion dieser Stelle ist die Herstellung der Verbindung zu den
Laienorganisationen. Dies geschieht über den „Rat katholischer Männer”
und den „Rat katholischer Frauen”, die die Dachorganisationen der
Katholischen Aktion in den USA bilden.


Die NCWC hat ihren Sitz in einem zehnstöckigen Haus in Washington, wo
sie mehr als 200 Angestellte beschäftigt. Von diesem Nervenzentrum des
amerikanischen Katholizismus aus erfolgt die Koordination der kirchlichen
Einflussnahme auf das öffentliche Leben der USA.


Jährlich im November veranstaltet die NCWC eine Konferenz der
amerikanischen Bischöfe, welcher jede Abteilung einen Bericht vorzulegen
hat. Nach Bearbeitung dieser Jahresberichte veröffentlicht die Konferenz
eine Stellungnahme zu einem bestimmten Problemkreis
(Erziehungswesen, Rassenfragen, Pressefreiheit etc.). Die moralische
Autorität dieser mit großer Gründlichkeit vorbereiteten „amerikanischen
Enzykliken” reicht weit über den katholischen Raum hinaus. Ihr Text wird
oft nicht nur in katholischen, sondern oft auch in unabhängigen
Veröffentlichungen („US News and World Report”, „Time”) gebracht.


• NCCC


Eine weitere, wenn auch in ihrer Bedeutung der NCWC nachstehende
Organisation ist die „National Conference of Catholic Charities” (Nationale
Konferenz der katholischen Caritas). Sie wurde 1910 als Dachorganisation
für die Sozialarbeit in den einzelnen Diözesen geschaffen. Sie berät die
diözesanen Wohltätigkeitsorganisationen, versorgt sie mit publizistischem
Material und ist bestrebt, die Sozialgesetzgebung im christlichen Sinn zu
beeinflussen.


LAIENORGANISATIONEN


Wie zu erwarten, existieren in den USA hunderte Vereine und
Organisationen katholischer Laien. Sie stehen in der Mehrzahl unter der
Leitung von Priestern oder Ordensleuten. Nur wenige, etwa die Gruppe um
die Zeitschrift „Commonweal” („Gemeinwohl” — unserer „Furche”
vergleichbar), steuern einen von der Hierarchie relativ unabhängigen Kurs,
wobei insbesondere die Aufwertung der Rolle des mündigen Laien im
kirchlichen Leben befürwortet wird. Ein Großteil der katholischen
Organisationen dient rein spirituellen Zwecken. Andere, wie die „Christliche
Familienbewegung” und die „Christlichen Jungarbeiter” bemühen sich, aktiv
zur Verwirklichung einer christlichen Gesellschaftsordnung beizutragen.
Viele sind auch nach Berufsständen organisiert, so z. B. die ziemlich
einflussreiche „Vereinigung katholischer Erzieher” und die „Organisation
katholischer Spitäler in den USA und Kanada”.


Eine weitere Laienorganisation verdient besonderes Augenmerk: die
„Knight of Columbus” (Kolumbusritter). 1882 von Michael McGivney in New
Haven, Connecticut, gegründet, umfasst die nach dem Prinzip der
„brüderlichen Orden” (Prototyp: Freimaurer) aufgebaute Organisation heute
ungefähr 1,2 Millionen Mitglieder. Ein „Oberster Rat” und 61 über die
einzelnen Staaten der Union verteilte „Staatliche Räte” bilden die
beschlussfassenden Organe, deren Richtlinien von den Funktionären
(„directors” und „officers”) ausgeführt werden.


Der Orden der Kolumbusritter steht grundsätzlich allen männlichen
Katholiken offen, die sich innerhalb einer straffen Organisation in den
Dienst der Glaubensverbreitung stellen wollen. Ihre Hauptaufgaben sieht
die mit Ausnahme der akademischen Qualifikation dem CV vergleichbare
Bewegung in einer auf großzügiger Basis durchgeführten
Aufklärungskampagne über Wesen und Ziele der katholischen Religion.
Seit 1947 wurden über 3 Millionen Anfragen über religiöse Dinge an die
Informationsstellen der „KCs” gerichtet, über 370.000 Personen haben
regelmäßigen religiösen Unterricht erhalten. Einen bisherigen Höhepunkt in
der Tätigkeit der Kolumbusritter bildete die vor einigen Jahren erfolgte
Übertragung der gesamten Vatikanischen Bibliothek (10 Millionen Seiten)
auf Mikrofilm, wodurch diese in der katholischen Universität von St. Louis in
dauernder und leicht zugänglicher Form der amerikanischen Öffentlichkeit
zur Verfügung steht.


Trotzdem der Orden der Kolumbusritter häufig Verleumdungskampagnen
ausgesetzt ist, wobei ihm vorgeworfen wird, er verlange von seinen
Mitgliedern einen verfassungswidrigen Eid, ist die Organisation in stetem
Wachsen begriffen und bildet einen nicht unbedeutsamen Faktor im
amerikanischen Katholizismus.


KIRCHE, STAAT UND RECHTSORDNUNG


„Der Kongress ist nicht befugt, ein Gesetz zu erlassen, das eine
Staatsreligion festsetzen oder die freie Ausübung der Religion verbieten
würde . . .”


Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika.


Die Vereinigten Staaten unterscheiden sich von vielen anderen Staaten der
Welt durch ihr intensives Verfassungsleben. Auf zwei verschiedenen
Ebenen, nämlich im Bereich der Union und im Bereich der einzelnen
Gliedstaaten werden Wortlaut und Sinn der Verfassung immer wieder als
Argument für die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Rechtssatzes
herangezogen. Hierbei sind es die Gerichte, die den Verfassungstext
interpretieren und so eine Gesetzesbestimmung, einen Verwaltungsakt
oder auch die richterliche Entscheidung einer unteren Instanz entweder
bestätigen oder aufheben. Ein für Rechtsfragen aus allen drei Zweigen der
Staatsgewalt gemeinsam zuständiger, Oberster Gerichtshof, der aus neun
Richtern bestehende „Supreme Court of the United States” bildet hierbei
die letzte Instanz. Nach angloamerikanischer Gepflogenheit vorwiegend auf
Präzedenzfälle gestützt, entscheidet er mit einfacher Stimmenmehrheit,
wobei auch Minderheitsmeinungen publiziert werden. Die gesamte
amerikanische Rechtsordnung baut letztlich auf der Verfassung in jener
Form auf, die ihr der Oberste Gerichtshof durch seine seit seiner Gründung
(1789) sorgfältig gesammelten Entscheidungen gegeben hat.


Zwei Begriffe haben die Beziehungen zwischen Staat und Kirche in
Amerika am entscheidendsten beeinflusst, mit deren Bedeutung sich der
Oberste Gerichtshof immer wieder befassen muß: die staatsbürgerliche
Freiheit („civil liberty”) und die eingangs zitierte Bestimmung der ersten
Verfassungsnovelle, gemäß welcher die Festsetzung einer Staatsreligion
verboten ist („establishment clause of the First Amendment”).
Dabei geht es vor allem um die Frage, wie weit die in den USA bestehende
Trennung von Staat und Kirche durchgeführt werden soll. In letzter Zeit
scheint der Oberste Gerichtshof der Auffassung zu sein, dass die erwähnte
Bestimmung nicht nur die Einführung einer Staatsreligion, sondern
überhaupt jede staatliche Maßnahme zugunsten der Religion, auch wenn
sie allen Religionsgemeinschaften gleicherweise zugutekommt, verbietet,
während die Fachleute der katholischen Kirche wie auch vieler
protestantischer Glaubensgemeinschaften die Meinung vertreten, dass der
Verfassungsgesetzgeber nur beabsichtigt habe, die Bevorzugung einer
einzelnen religiösen Gruppe und die Kontrolle der Kirchen durch den Staat
zu verhindern. Obwohl die meisten religiösen Gemeinschaften, besonders
auch die katholische Kirche in Amerika, die Trennung von Staat und Kirche
befürworten, sprechen sie sich entschieden gegen die Errichtung einer
„Trennungsmauer” (das Wort stammt von Jefferson) aus, die jede
Zusammenarbeit der beiden gesellschaftlichen Gebilde zum Wohl der
Menschen verhindern soll. Sie sehen in dieser Interpretation der
Verfassung den Ausfluss eines Säkularisierungsvorganges, der jede, auch
die kleinste freundliche Geste zwischen Kirche und Staat verhindern will.
Die amerikanischen Katholiken stützen sich in ihrem — vorwiegend auf
dem Gebiet des Schulwesens bedeutsamen— Kampf gegen die
Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes unter anderem auf die
Motivenberichte zur Verfassung. Die 1789 von Madison vorgeschlagene
Verfassungsnovelle über die staatsbürgerlichen Grundfreiheiten, die die in
Frage stehende Bestimmung enthält, besitzt nämlich in keiner Phase ihrer
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung eine andere Bedeutung als die
einer Kautel gegen die Bevorzugung einer bestimmten Religion gegenüber
einer anderen. Ohne Rücksicht auf diese (durch über den Rahmen dieser
Arbeit hinausgehende, formaljuristische Argumente unterstützte)
Vorbringen geht der oberste Hüter der amerikanischen Verfassung, der
„Supreme Court”, immer konsequenter den Weg der absoluten Trennung
staatlicher und kirchlicher Belange.


DIE RELIGIÖSE SEITE DES AMERIKANISCHEN KATHOLIZISMUS


Aus der geschichtlichen Entwicklung der katholischen Kirche in den
Vereinigten Staaten und ihrer religionssoziologischen Situation (sie steht
mit knapp einem Viertel der Bevölkerungszahl zwar einer Mehrheit von
vorwiegend protestantischen Glaubensgemeinschaften gegenüber, ist
selbst jedoch die größte und geschlossenste religiöse Gruppe) ergeben
sich eine Reihe von Eigenarten, die zur Abrundung des Bildes des in
unserer Betrachtung vorwiegend aus dem politischen Gesichtswinkel
gesehenen amerikanischen Katholizismus erwähnt werden sollen.


Die katholische Kirche in den USA ist ihrer Grundstruktur nach eine
„Einwandererkirche”. Sie trägt damit in den Augen der Majorität der
Amerikaner in zweifacher Hinsicht einen besonderen Stempel: zum ersten
ist sie ein „foreign element”, d. h. etwas nicht auf amerikanischem Boden
Gewachsenes, etwas „Importiertes”; zum zweiten ist sie — obwohl dies
insbesondere durch das Emporsteigen der irisch-katholischen Schicht, aus
der der gegenwärtige Präsident J. F. Kennedy stammt, immer weniger
merkbar wird — eine „low class church”, eine Kirche der „unteren
Schichten”, welch letztere sich ja außer aus den amerikanischen Negern
vorwiegend aus den Einwanderern (früher besonders den Iren, Deutschen,
Polen und Italienern, heute den Portorikanern und Mexikanern) rekrutieren.
In der Tat wird der sogenannte „unamerikanische” (lies:
„antidemokratische”, „antikapitalistische” und „antiprotestantische”)
Charakter der römischkatholischen Kirche in den USA durch die in den
Händen der Hierarchie liegende, autoritäre Willensbildung innerhalb der
Kirche durch die positive Stellung der Hierarchie zur
Gewerkschaftsbewegung und durch die vom Protestantismus abweichende
Liturgie (Messopfer, Sakramente, starker Gebrauch der lateinischen
Sprache) begünstigt. Dies bedeutet keinesfalls, dass der Kirche daraus nur
Nachteile entstünden; eher das Gegenteil. Als Anhänger eines
Minderheitsbekenntnisses ist der amerikanische Katholik gezwungen, in
Glaubensdingen gut unterrichtet zu sein. Wenn es im ganzen Volk zum
guten Ton gehört, sonntags die Kirche zu besuchen (man ist hierzu immer
besonders feierlich gekleidet, für die Damen ist der Sonntagvormittag so
etwas wie eine wöchentliche Modeschau), um wieviel mehr werden sich die
hierzu verpflichteten Katholiken an der Sonntagsmesse beteiligen! Die
Kirchen sind in den USA zahlreich, setzt doch jede religiöse Gruppe ihren
Ehrgeiz darein, in möglichst jeder Gemeinde durch mindestens ein
Gotteshaus vertreten zu sein. Da der Amerikaner vorwiegend in
Kleinstädten oder Wohnvierteln am Stadtrand („suburbs”) wohnt, sind die
Pfarrgemeinden im Allgemeinen leicht überschaubar. Die Stellung des
katholischen Geistlichen ist mehr die des „Religionsdieners” als die des
„Pfarrherrn”. Oft fällt es schwer, bei einer der zahlreichen
Unterhaltungsveranstaltungen den im Sporthemd erschienenen Kaplan aus
der Schar der Pfarrangehörigen herauszufinden. Das betont
„kastenfremde”, brüderliche Verhalten der Geistlichkeit ist nicht zuletzt eine
Folge der Angleichung an das protestantische Vorbild. Es ist
selbstverständlich, dass der Fortschritt der Technik von der Kirche in
vollem Maße nutzbar gemacht wird. Klosterschwestern im vollen Habit am
Steuer eines Kombiwagens sind ebenso an der Tagesordnung wie die
modernsten Erziehungsbehelfe (z. B. Mikrobibliotheken und
Sprachlaboratorien) an den katholischen Schulen und Universitäten.


Um dem Vorwurf der „unamerikanischen” Beeinflussung der Jugend zu
entgehen, betont die Kirche in den USA immer wieder ihre positive
Einstellung zum Staat. Es gibt viele Kirchen, in denen das Sternenbanner
neben den kirchlichen Farben steht und kaum ein Gotteshaus, das am 4.
Juli, dem amerikanischen Unabhängigkeitstag, nicht mit der Staatsflagge
geschmückt wäre.


Die liturgische Haltung der amerikanischen Katholiken ist durch einen
starken Gebrauch der lateinischen Sprache durch das Volk
gekennzeichnet. Man ist überrascht, mit der Häufigkeit der in Österreich
leider schon zur Phrase gewordenen Deutschen Messe von Schubert die
„Missa de angelis” zu hören. Aus der starken romanischen Wurzel des
amerikanischen Katholizismus scheint die betonte Marienverehrung und
der häufige Gebrauch des Rosenkranzes zu stammen. Für österreichische
Augen ungemein wohltuend ist die schöne Disziplin der Gläubigen beim
Kommunionempfang, sowie die große Beitragsfreudigkeit der
amerikanischen Katholiken. Es ist gebräuchlich, nach der Sonntagsmesse
ein „Church Bulletin”, einen hektografierten „Pfarrboten”, zu verteilen, dem
auch meist ein Briefumschlag für das nächste Sonntagsopfer beiliegt. Auch
unter Berücksichtigung der faktischen Kaufkraft der amerikanischen
Währung übertrifft das durchschnittliche Opfer eines Dollars pro
Kirchenbesucher bzw. Familie europäische Verhältnisse bei weitem.


Die Zeitaufgeschlossenheit der amerikanischen Katholiken, die hohe
Qualität ihrer Erziehungsstätten und die allgemein bekannte Festigkeit der
Grundsätze der katholischen Religion machen diese zu einem für viele
amerikanische Nichtkatholiken attraktiven Bekenntnis, wofür die hohe Zahl
der bis zu 150.000 Konvertiten pro Jahr ein beredtes Zeugnis ablegt.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass ein nicht unbeträchtlicher
Prozentsatz dieser Bekehrungen eine Folge der begreiflicherweise
häufigen Mischehen zwischen Katholiken und Protestanten ist.


Alles in allem kann gesagt werden, dass die Minderheitssituation, in der
sich die amerikanischen Katholiken befinden, zweifellos dazu geführt hat,
dass die Kirche in den USA dynamischer und in vieler Hinsicht
zeitaufgeschlossener an die Bewältigung ihrer Aufgaben herangeht als in
anderen Teilen der Erde.

DER BEGRIFF DER „PRESSURE GROUP“


Seit es gesellschaftlich differenzierte Staaten gibt, gibt es
Interessenkonflikte innerhalb derselben. Von den Sklavenaufständen der
Antike über die große Zahl der Bürger und Religionskriege zur
französischen und schließlich zur bolschewistischen Revolution wurden
diese mit blutigen Mitteln, in der Mehrzahl der Fälle aber durch unblutige
Methoden ausgetragen. In der modernen verbandspluralistischen
Massendemokratie findet die Auseinandersetzung zwar „offiziell” zwischen
den Parteien statt, vielfach aber ohne Rücksicht auf diese zwischen teils
unter der Oberfläche wirkenden Interessenverbänden, den sogenannten
„Pressure Groups” (Druckgruppen, Interessenmächten). Diese Erscheinung
ist keineswegs auf die politische Szenerie der Vereinigten Staaten, des
klassischen Landes der pressure groups, beschränkt, doch haben
amerikanische Staatswissenschafter und Soziologen das Phänomen der
Interessenpolitik am gründlichsten untersucht.


In der ausgeprägt pluralistischen Gesellschaft der USA existieren
Interessengruppen mannigfachster Art. Landwirtschaft, Gewerkschaften,
Unternehmens verbände, Veteranenorganisationen, rassische und religiöse
Gruppen, Berufsvertretungen, Reformbewegungen und schließlich die
Bürokratie selbst suchen mit den verschiedensten Methoden
Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit zu beeinflussen. Das
amerikanische Regierungssystem gibt in der ihm eigentümlichsten
Einrichtung, in der nach dem Persönlichkeitswahlsystem beschickten
Volksvertretung, selbst die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das
politische Geschehen. Jedermann ist es möglich, „seinem”
Wahlkreisabgeordneten schriftlich oder mündlich seine Stellungnahmen zu
übermitteln.


Der Einfluss der Katholischen Kirche in personeller Hinsicht hat folgende
Proportionen erreicht:


• 10.630 Volksschulen mit 4,451.893 Schülern,


• 2.435 Mittelschulen mit 945.785 Schülern,


• 278 Hochschulen mit 336.604 Studenten.


• Fast 3 Millionen Schüler öffentlicher Volksschulen und 1 Million
Mittelschüler besuchen den Religionsunterricht in nahegelegenen
katholischen Schulen, wozu sie stundenweise schulfrei erhalten („released
time students”).
Es liegt auf der Hand, dass enorme Mittel für die Erhaltung dieses
umfangreichen Apparates erforderlich sind. Gleichzeitig aber steht fest,
dass der Lehrplan dieser Schulen keinesfalls auf religiöse Unterweisung
beschränkt sein kann. In den katholischen Schulen werden
selbstverständlich alle weltlichen Fächer in Übereinstimmung mit den vom
Staat gesetzten Erfordernissen unterrichtet.


Die amerikanischen Katholiken vertreten die Ansicht, dass dadurch, dass
die katholischen Schulen auch eine öffentliche Funktion erfüllen, ihre
Subventionierung durch den Staat gerechtfertigt wäre. Sie argumentieren,
dass infolge des Mangels an religiöser Unterweisung katholische Eltern
ihre Kinder nicht in die öffentlichen Schulen schicken können und daher
gezwungen sind, durch ihre Beiträge Privatschulen zu erhalten. Das
komme aber einer Doppelbesteuerung der amerikanischen Katholiken
gleich. Die Unterstützung der privaten Schulen sei darüber hinaus
deswegen im Interesse der Allgemeinheit, weil ohne sie ein nicht
unerheblicher Prozentsatz begabter Schüler keine Möglichkeit zur
Entwicklung habe und somit das amerikanische Bildungspotential verringert
werde.


Die Mehrzahl der amerikanischen Protestanten vertritt die gegenteilige
Ansicht. Entweder begnügen sie sich mit der religiösen Unterweisung im
Rahmen der Familie — ein amerikanischer Haushalt ohne Bibel ist eine
Seltenheit — oder sie schicken ihre Kinder in die Sonntagsschule. Heute
besuchen 36 Millionen protestantische Kinder die Sonntagsschulen, welche
aber infolge Mangels an qualifiziertem Unterrichtspersonal viel von ihrer
früheren Bedeutung verloren haben. Daneben besteht eine relativ geringe
Zahl protestantischer Privatschulen; so sind in 1500 lutheranischen
Schulen etwa 180.000 Schüler eingeschrieben.


Viele Protestanten und Juden lehnen die staatliche Subventionierung der
katholischen Schulen deswegen ab, weil sie fürchten, dass die
„spalterischen” religiösen Privatschulen den Sinn für die Einheit der
amerikanischen Nation, der in den öffentlichen Schulen durch die Betonung
der Staatsbürgerkunde gefördert wird, gefährden könnten. Unterschwellig
liegt darin freilich die Furcht vor einem stärkeren Wachstum der
katholischen Religion in den USA.


„POAU”


Eine „pressure group”, die im Kampf um die staatliche Unterstützung des
Privatschulwesens wie auch in anderem Zusammenhang immer wieder als
der erklärte Feind jeder Art von Annäherung zwischen Kirche und Staat
auftritt, ist „Protestants and Other Americans United for Separation of
Church and State”. Diese unter der Abkürzung „POAU” bekanntgewordene
Organisation wurde 1948 mit dem Programm gegründet, jede Art von
religiöser Aktivität aus dem staatlichen Leben zu verbannen.


Die seit 1959 um 40% auf 200.000 Mitglieder angewachsene Vereinigung
militanter „Säkularisten” betreibt eine intensiv antikatholische Propaganda.
So beschloss sie Anfang 1963 nicht nur weiterhin gegen staatliche
Zuschüsse an katholischen Schulen anzukämpfen, sondern auch zu
verhindern, dass die im Rahmen der „Allianz für den Fortschritt” von den
USA an Südamerika geleistete Entwicklungshilfe dem dortigen
katholischen Schulwesen zugute kommt.


Der Streit um die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die Privatschulen
erreichte seinen ersten Höhepunkt im Jahre 1949. Die National Catholic
Welfare Conference und andere katholische Stellen und Organisationen
setzten sich damals dafür ein, die Bundeszuschüsse für Unterrichtszwecke
nicht nur den öffentlichen, sondern auch den privaten Schulen zu
gewähren. Um nicht eine direkte Förderung der religiösen Anstalten, die im
Kongress praktisch keine Chance gehabt hätte, zu verlangen, machte man
katholischerseits den Vorschlag, sogenannte „unterstützende Leistungen”
zu erbringen. Darunter sind Zuschüsse für den Transport der Schüler mit
Autobussen, nichtreligiöse Lehrbücher und gesundheitliche Betreuung zu
verstehen. Dies war deshalb erfolgversprechend, weil der Oberste
Gerichtshof in einer aus dem Jahre 1947 stammenden Entscheidung
(Everson gegen Board of Education) die Bezahlung der Transportkosten für
Schüler religiöser Schulen aus öffentlichen Mitteln als der Verfassung nicht
widersprechend bezeichnet hatte. Allerdings fand sich für dieses
oberstgerichtliche Erkenntnis nur eine Mehrheit von 5:4, die deswegen
heute wenig Gewicht hat, weil Douglas, einer der fünf Richter, die für diese
Entscheidung gestimmt haben, in dem 1962 entschiedenen Fall Engie
gegen Vitale, in welchem die Verfassungsmäßigkeit eines in den
öffentlichen Schulen des Staates New York üblichen täglichen Gebetes
(„Allmächtiger Gott, wir stehen alle in deiner Macht und bitten dich, segne
unsere Eltern, unsere Lehrer und unser Land”) verneint wurde, seinen
Standpunkt geändert hat.


Alle Bemühungen waren erfolglos und die 1949 beschlossenen
bundesstaatlichen Zuschüsse kamen nur den öffentlichen Schulen zugute.
Interessant an der Auseinandersetzung war, dass die katholischen
„pressure groups” durch die Gewerkschaften und die Negerorganisationen
unterstützt wurden. Die letzteren wandten sich nämlich gegen die
Verwendung staatlicher Mittel ausschließlich für „weiße” Schulen, wie es ja
zu mindestens damals die Mehrzahl der staatlichen Schulen war. Dazu
kommt noch der Widerstand mancher Staaten der Union, die als Folge der
Beteilung mit bundesstaatlichen Mitteln eine Ausdehnung der Macht
Washingtons über die Einzelstaaten fürchten. (In den USA ist wie in
Deutschland das gesamte Unterrichtswesen Landessache, weil die
Verfassung keine Bestimmung enthält, die es der Kompetenz der
Teilstaaten entziehen würde.)


Die Schwerpunkte verlagerten sich in den folgenden
Gesetzgebungsperioden in verschiedener Richtung, so z. B. auf die Frage
der Steuerfreiheit privater Anstalten. Auch wurde von juristischer Seite
darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung von Militär und
Gefängnisseelsorgern durch den Staat zeige, dass der Hauptakzent in der
Auslegung der Verfassung auf der Gewährleistung der religiösen Freiheit
und nicht so sehr auf dem Verbot einer „Staatsreligion” zu liegen habe.


Die zweite Phase der Diskussion läuft seit 1961, als von der Regierung
Kennedy eine Gesetzesvorlage eingebracht wurde, die 2 Milliarden Dollar
an Bundeszuschüssen für das öffentliche Schulwesen der USA vorsah.
Präsident Kennedy, der erste katholische Präsident der Vereinigten
Staaten, hatte dazu unter anderem folgendes erklärt:


„In Übereinstimmung mit dem klaren Verbot der Verfassung werden keine
Mittel für den Bau kirchlicher Schulen oder für deren Personalaufwand
bereitgestellt.”


Es ist verständlich, dass die amerikanischen Bischöfe keineswegs erbaut
waren, als sie aus dem Mund eines noch dazu katholischen Präsidenten
hören mussten, dass die verfassungsrechtliche Lage „klar” sei. Sie
veröffentlichten daher im März 1961 eine Erklärung, in der sie ihre feste
Absicht bekundeten, nach wie vor zumindest auf die Gewährung von
langfristigen Krediten für den Ausbau des katholischen Schulwesens zu
dringen. Tatsächlich scheiterte die Gesetzesvorlage an der starken
katholischen Opposition.


Die Situation wiederholte sich 1962, als eine neuerliche Regierungsvorlage,
die einen Bundeszuschuss in der Höhe von $5.7 Milliarden für die
öffentlichen Schulen vorsah, im Kongress eingebracht wurde.


Auch diesmal nahmen höchste kirchliche Kreise hierzu Stellung und
Kardinal Spellman erklärte, dass das Programm Kennedys „ein Dolchstoß
gegen das Leben unserer Schulen ist”.

Der Ausgang der Kontroverse ist gegenwärtig noch unentschieden. Obwohl
sich der Oberste Gerichtshof in der Session 1961/62 mit keinem auf die
Verfassungsmäßigkeit von öffentlichen Zuschüssen an private Schulen
bezüglichen Fall zu befassen hatte, zeigte sich bei den Höchstgerichten
einzelner amerikanischer Staaten die Tendenz, eine sehr strenge
Trennungslinie zwischen staatlichem und kirchlichem Bereich zu ziehen.
So entschied der Oberste Gerichtshof von Vermont, dass die Bezahlung
des Schulgeldes für Schüler, die in Ermangelung einer staatlichen Schule,
die in dem betreffenden Bezirk verfügbare katholische Schule besuchen,
durch die staatlichen Erziehungsbehörden der Verfassung des Staates
Vermont widerspreche.


Große Bedeutung wird einer oberstgerichtlichen Entscheidung des Staates
Oregon zugemessen, nach welcher es verfassungswidrig sei, wenn
staatliche Stellen Lehrbücher ankaufen, um sie außer an die Schüler
öffentlicher, auch an die Schüler privater Lehranstalten zu verleihen. Mit
deutlicher Mehrheit wurde schließlich durch die Höchstgerichte von Alaska
und Wisconsin die Verfassungswidrigkeit des kostenlosen Transportes von
Schülern katholischer oder anderer privater Schulen durch öffentliche
Schulautobuslinien ausgesprochen, wobei argumentiert wurde, dass diese
Dienstleistungen der direkten Begünstigung einer religiösen Gruppe
gleichkämen.


Eine realistische Kompromisslösung scheint sich für das trotz seiner Blüte
um seine Zukunft ernstlich besorgte katholische Schulwesen der
Vereinigten Staaten in der sogenannten „shared time” anzubahnen.
Darunter versteht man die Möglichkeit, dass die Schüler der kirchlichen
Schulen in gewissen, vorwiegend praktischen Fächern, wie Handarbeit
oder Hauswirtschaftslehre, die öffentlichen Schulen stundenweise
besuchen, wodurch die katholischen Schulen Personal einsparen können.


Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es den amerikanischen
Katholiken gelungen ist, durch kluge Organisation und finanzielle
Opferbereitschaft eine an den religiösen Werten orientierte schulische
Erziehung für einen Teil ihrer Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Sie
sind unter Einsatz ihrer ganzen Kräfte bemüht, allen jungen Katholiken
diese Möglichkeit zu bieten. Nicht zuletzt wird es auf ihre politische Aktivität
ankommen, ob ihnen dies auch tatsächlich gelingt.

KATHOLIZISMUS UND MEINUNGSFREIHEIT


„Das Gericht ist der Ansicht, dass Obszönität nicht in den Bereich der
verfassungsmäßig gewährleisteten Rede und Pressefreiheit fällt.”
„Es wurde nie entschieden, dass die Redefreiheit absolut ist.”


Oberster Gerichtshof der Vereinigten Staaten.


Der katholische Standpunkt zur Freiheit der Meinungsäußerung stützt sich
auf eine realistische Einschätzung der menschlichen Natur. Obwohl die
Kirche grundsätzlich die Freiheit des Individuums bejaht, stimmt sie mit
dem Staat darin überein, dass das gesellschaftliche Zusammenleben dem
einzelnen Menschen Beschränkungen auferlegt, ohne die das Wohl aller
nicht verwirklicht werden kann. Sie vertritt damit die Auffassung, dass
Freiheit nicht mit Zügellosigkeit gleichzusetzen ist, wie dies auch das in die
österreichische Bundesverfassung aufgenommene Staatsgrundgesetz über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. 12. 1867 ausdrückt,
wenn es in Art. 13 bestimmt: „Jedermann hat das Recht, durch Wort,
Schrift und Druck oder durch bildliche Darstellung, seine Meinung innerhalb
der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.” Freilich erhebt sich in jedem
konkreten Fall die Frage, wo die genannten „gesetzlichen Schranken”
anzusetzen sind.


Mag es bis ins 20. Jahrhundert hinein notwendig gewesen sein, zur
Reinhaltung der kirchlichen Lehre und wohl auch zum Schutz einzelner vor
glaubensmäßiger oder sittlicher Verwirrung und Verirrung, mit Hilfe der
Bücherindizierung die Verbreitung kirchlicherseits verurteilter Literatur
hintanzuhalten, so hat sich infolge der Entwicklung der Massenmedien
Rundfunk, Film und Fernsehen der Schwerpunkt heute auf diese
verschoben.


1957 hat Papst Pius XII. in der Enzyklika „Miranda Prorsus” die strenge
Verpflichtung der öffentlichen Gewalt betont, darauf zu sehen, dass die in
ihrer modernen Form so unmittelbar wirksamen
Massenkommunikationsmittel nicht in zweckfremder Weise verwendet
werden.


Kurze Zeit später, im November 1957, haben die amerikanischen Bischöfe
in ihrer jährlichen Erklärung folgendes ausgeführt:
„ … die Freiheit hat eine sittliche Dimension. Der Mensch bleibt seiner ihm
eigenen Freiheit dann treu, wenn er in Übereinstimmung mit den Gesetzen
der rechten Vernunft handelt. Als Mitglied der Gesellschaft übt er seine
Freiheit innerhalb der Schranken aus, die ihm durch die vielfachen
Erfordernisse des sozialen Lebens gesetzt sind … Innerhalb der Grenzen,
die die Erhaltung einer freien Presse erfordert, kann es Handlungen und
Meinungsäußerungen geben, die nicht unter die Sanktionen der Gesetze
fallen und dennoch das moralische Empfinden einer erheblichen Zahl von
Menschen verletzen. Zwischen dem rechtlich Verfolgbaren und dem sittlich
Einwandfreien klafft ein tiefer Spalt. Wenn wir uns begnügen, alles das als
sittlich einwandfrei anzuerkennen, was rechtlich nicht verfolgbar ist, haben
wir unser moralisches Niveau beträchtlich gesenkt. Es muss berücksichtigt
werden, dass die staatliche Gesetzgebung für sich allein keinen
hinreichenden moralischen Maßstab darstellt.”


Neben der vom „National Office of Decent Literature” durchgeführten
Literaturberatung und der Filmberatung durch die „Legion of Decency”
spielt bei der einschlägigen meinungsbildenden Tätigkeit der
amerikanischen Katholiken der Boykott — insbesondere von Filmen — eine
große Rolle. In einzelnen Fällen, so z. B. in überwiegend katholischen
Wohnbezirken, wo der Boykott geschlossen durchgeführt und des Öfteren
auch auf Filme, die dem boykottierten folgten, erstreckt wurde, hat dies
seine Wirkung nicht verfehlt. In anderen Fällen hat sich die Hierarchie
eingeschaltet und versucht, den Film durch die zuständigen Behörden
absetzen zu lassen. Dies war etwa bei dem italienischen Film „Das
Wunder” der Fall, der 1951 in New York gezeigt wurde und eine nach
kirchlicher Meinung unpassende Anspielung auf die Empfängnis vom Hl.
Geist beinhaltet. Tatsächlich wurde der Film damals abgesetzt, der Oberste
Gerichtshof gab jedoch der Beschwerde der Kinobesitzer statt, und
erklärte, dass die allgemeine Behauptung, der Film sei eine
Gotteslästerung, nicht genüge, um das verfassungsmäßige Recht auf freie
Meinungsäußerung zu beschneiden.


Elia Kazans „Baby Doll” (1956) stieß ebenfalls auf starke katholische
Opposition, die jedoch nicht darauf abzielte, den Film durch behördliche
Maßnahmen verbieten zu lassen, sondern sich auf eine Pressekampagne
beschränkte.


Die Bedeutung der katholischen Filmberatung ist in den USA deshalb groß,
weil nur einige wenige Staaten öffentliche Begutachtungskommissionen
eingerichtet haben. Nur selten wird in den USA ein Film mit einem
Jugendverbot belegt.


Das mag darauf zurückzuführen sein, dass die an das Kinogehen früh
gewöhnte amerikanische Jugend die Vorgänge auf der Leinwand viel
weniger ernst nimmt als etwa die europäischen Jugendlichen.
In letzter Zeit ist es gelungen, mit anderen religiösen Gemeinschaften
Fühlung aufzunehmen und in Fragen der öffentlichen Sittlichkeit (so z. B.
bei der gesetzlichen Einschränkung des Verkaufes und Versandes
obszöner Literatur) den Standpunkt der christlichen Moral erfolgreich zu
vertreten.


Es gibt kaum einen Sektor der „christlichen Interessenpolitik” in dem mit
größter Behutsamkeit vorgegangen werden muss, als in dem der
Beschränkung der verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheiten. Mehr als
viele andere auf die staatlichen Kompetenzen Einfluss nehmende
Aktivitäten hat die katholische „Zensurtätigkeit” (censorship) der Kirche in
den USA Vorwürfe eingetragen. Wir Katholiken sollen immer dann unser
moralisches Gewicht in die Waagschale werfen, wenn es gilt, die
Sittenordung im Staat zu wahren. Möge dies aber in wohlerwogener
Befolgung der Worte Johannes XXIII. geschehen, der in der Enzyklika
„Pacem in Terris” schreibt:


„Von Natur aus hat der Mensch außerdem das Recht, dass er gebührend
geehrt und sein guter Ruf gewahrt wird, dass er frei nach Wahrheit suchen
und unter Wahrung der moralischen Ordnung und des Allgemeinwohls
seine Meinung äußern, verbreiten und jedweden Beruf ausüben darf; dass
er schließlich der Wahrheit entsprechend über die öffentlichen Ereignisse in
Kenntnis gesetzt wird.”


KATHOLIZISMUS UND INDUSTRIEGESELLSCHAFT


„Seht, der von euch vorenthaltene Lohn der Arbeiter, die eure Felder
abgeerntet haben, schreit und die Schreie der Schnitter sind zu den Ohren
des Herrn der Heerscharen gedrungen.”

Jakobus 5,4


Die auf historische und soziologische Ursachen zurückgehende
arbeiterfreundliche Haltung der katholischen Kirche in Amerika haben wir
bereits erwähnt. Wie steht es mit der theoretischen Fundierung dieser
Haltung?


Die katholische Soziallehre baut auch bei der Behandlung
wirtschaftspolitischer Fragen auf den Prinzipien der Solidarität und der
Subsidiarität auf. Beides sind echte, d. h. konstruktive
Vermittlungskonzepte. Während der Solidaritätsgrundsatz die
Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern zur Erreichung ihrer
gemeinsamen Zwecke zum Gebot macht, bringt der
Subsidiaritätsgrundsatz die einzelnen, einander über bzw. untergeordneten
gesellschaftlichen Organisationsformen ins richtige Verhältnis.


Es ist leicht einzusehen, dass sich in den traditionell dem kapitalistischindividualistischen Wirtschaftskonzept verbundenen Vereinigten Staaten oft
genug Gelegenheiten ergeben haben, in welchen die Kirche auf Grund der
genannten Sozialprinzipien eine Stärkung der Arbeitnehmerseite
befürworten musste. Dies umso mehr als, wie Wilfried Daim in „Strategie
des Friedens”, Europa-Verlag, Wien, 1962, darlegt, „die Aufstiegsdynamik
der amerikanischen Arbeiterschaft keinen atheistischen Aspekte hatte” (S.
162).


1887 begab sich Kardinal Gibbons nach Rom, um päpstlichen Maßnahmen
gegen die „Knights of Labour” (Ritter der Arbeit), eine christlichgewerkschaftliche Organisation, vorzubeugen. Als Leo XIII. 1891 die
Enzyklika „Rerum Novarum” herausgab, wurde diese von den
amerikanischen Bischöfen als eine Bestätigung ihrer eigenen theoretischen
und praktischen Haltung begeistert aufgenommen.


Bis heute sind in der amerikanischen Gewerkschaftsbewegung Katholiken
führend tätig.


Ein aktueller Anlass zum Eintreten für die Interessen der Arbeiterschaft
sind die sogenannten „right towork laws”, die seit Kriegsende von fast der
Hälfte der amerikanischen Staaten beschlossenen, meist mit
Verfassungskraft ausgestatteten Gesetze, die es privaten und öffentlichen
Dienstgebern verbieten, den Beitritt oder Nichtbeitritt zur zuständigen
Gewerkschaft zu einem Anstellungserfordernis zu machen.


Als 1954 in Louisiana eine derartige Gesetzesvorlage zur Diskussion stand,
erhielt die Volksvertretung ein Telegramm Erzbischof Rummels von New
Orleans, in welchem der Entwurf als „unehrlich” bezeichnet wurde, weil er
sich gegen soziale Arbeitsbedingungen und das Organisationsrecht der
Arbeiter wandte. „Commonweal” sprach von einem „Ausbruch offenen
Widerstandes” auf Seite der katholischen Hierarchie, die der Meinung war,
dass der „Union Shop” (die Pflichtmitgliedschaft bei der zuständigen
Gewerkschaft) die einzige Möglichkeit sei, in der modernen, durch einen
schnellen Wechsel der Arbeitskräfte gekennzeichneten Industrie die
Arbeitnehmerseite verhandlungsfähig zu erhalten.


Tatsächlich errangen die Gegner der betreffenden Gesetzesvorlage in
Louisiana einen Teilerfolg.


In Ohio gaben die katholischen Bischöfe im Jahre 1958 eine ähnliche
Erklärung heraus, in der sie darauf hinwiesen, dass es nicht Aufgabe des
Staates sei, dort regelnd einzugreifen, wo sich die Sozialpartner in einem
bestimmten Produktionszweig auf die Zusammenarbeit nach für beide Teile
akzeptablen Richtlinien geeinigt haben — ein perfektes Beispiel für die
Anwendung der Prinzipien der katholischen Soziallehre auf die Wirtschaft.


Es mag noch erwähnt werden, dass sich die amerikanischen Bischöfe sehr
eingehend mit dem Problem der „braceros”, der mexikanischen
Wanderarbeiter in den USA, beschäftigen. Erzbischof Lucey von San
Antonio nannte 1959 die Situation, die durch die 500.000 größtenteils stark
unterbezahlten und in Lagern von ihren Familien getrenntlebenden
Fremdarbeiter geschaffen wurde, eine „nationale Schande”. 1961 forderte
die sozialpolitische Abteilung der NCWC zusammen mit protestantischen
Gruppen energisch die Beendigung dieses Zustandes.


Die Unterweisung der Gewerkschaftsmitglieder in den Grundzügen der
katholischen Soziallehre und ihre Beratung in arbeitsrechtlichen Belangen
ist die Aufgabe der „Association of Catholic Trade Unionists”, des
Verbandes katholischer Gewerkschafter.


KATHOLIZISMUS UND RASSENTRENNUNG


„Alle Tiere sind gleich, aber manche Tiere sind gleicher als andere.”
George Orwell


Die Auseinandersetzung um die Gleichberechtigung des amerikanischen
Negers mit seinen weißen Landsleuten spielt sich seit der
Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes, die im Jahre 1945 die
Rassentrennung in den öffentlichen Schulen für verfassungswidrig erklärt
hatte, vor allem auf einzelstaatlicher Ebene ab.


Die Rassentrennung ist das Ergebnis einer historischen Entwicklung, die
auf den Import von Negersklaven in die USA zurückgeht. Obwohl der
Neger nach dem amerikanischen Bürgerkrieg (1862—65) de jure
emanzipiert wurde, ist es ihm bis auf den heutigen Tag nicht gelungen, die
tiefsitzende soziale Schranke zu durchbrechen, die ihn von den weißen
Amerikanern trennt. Der Leitsatz, nach dem der Neger nach neun
Jahrzehnten bloß theoretischer Gleichberechtigung weiterhin in der Rolle
des „Menschen zweiter Ordnung” belassen werden soll, heiß „separate but
equal” (getrennt, aber gleichwertig).

Schulen, Kirchen, Verkehrsmittel, Gaststätten — ein großer Teil der
öffentlichen Einrichtungen — stehen dem Neger im Süden der USA noch
nicht in jenem Maße offen, in dem er glaubt, dass er es sich als
Staatsbürger, Soldat und Arbeiter verdient hat.


Auch vor der Universalität der katholischen Kirche — selbst einst und
teilweise bis heute dem Vorurteil vieler Amerikaner ausgesetzt — machte
die Rassentrennung ursprünglich nicht halt. Ihre Schulen waren ebenso
getrennt wie die öffentlichen. Ein echter Wandel begann sich erst nach dem
zweiten Weltkrieg anzubahnen. Den Startschuss gab der heutige
Purpurträger, Erzbischof Ritter von St. Louis, der 1947 die Aufhebung der
Rassentrennung in allen Unterrichtsanstalten seiner Erzdiözese verfügte.
Heute sind praktisch alle katholischen Universitäten im Süden integriert.


Das mutige Vorgehen der katholischen Kirche in Bezug auf die
Gleichberechtigung der Neger in Schule, Armee und Beruf findet sogar das
Lob ihrer erbittertsten Gegner.


Wie in vielen anderen Fällen benützte die Kirche auch hierbei die
Möglichkeit, die Gläubigen von der Kanzel zu einer bestimmten Haltung
aufzurufen. So ließ Bischof Gercke von Tucson, Arizona, einen Hirtenbrief
verlesen, in dem er unter anderem schrieb:


„Kindern den Zugang zu bestimmten Schulen wegen ihrer Hautfarbe zu
verwehren, ist ein Beispiel schlechter Gesetzgebung, die weder sittlich
gerechtfertigt ist noch dem Geist unserer Verfassung entspricht.”


Die Kirche gab auch ihre volle Zustimmung zu der Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 17. Mai 1954 (Brown gegen Board of
Education).


Das immer großes Echo findende jährliche Erklärung der amerikanischen
Bischöfe trug 1958 den Titel „Rassendiskriminierung und christliches
Gewissen”.


Es heißt darin unter anderem:


„ …die Geschichte verpflichtet uns zur Gerechtigkeit und dazu, das unsere
dazu beizutragen, dass sie tatsächlich jene Rechte erhalten, die ihnen die
Verfassung gibt. Das heißt nicht nur politische Gleichberechtigung, sondern
auch entsprechende wirtschaftliche und erziehungsmäßige Möglichkeiten,
einen gerechten Anteil an den öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen, gute
Wohnmöglichkeiten ohne Ausbeutung und die echte Chance, das
gesellschaftliche Ansehen ihrer Rasse zu verbessern. Gesetzliche
Rassentrennung wie jede andere Form zwangsweiser Trennung versieht
ihrem Wesen nach die getrennten Menschen mit dem Stempel der
Minderwertigkeit… wir können diese Ansicht nicht mit der christlichen
Auffassung von der menschlichen Natur und den menschlichen Rechten
vereinbaren


Freilich ist es besonders im „tiefen Süden” der USA fast ein Ding der
Unmöglichkeit, die weiße Bevölkerung davon zu überzeugen, dass ihre
Kinder mit Negerkindern Schule und Spielplatz teilen sollen. Das zeigte
sich deutlich in der Karwoche des Jahres 1962, als sich der Erzbischof von
New Orleans John F. Rummel gezwungen sah, als Zeichen dafür, dass es
ihm mit der von ihm angeordneten Integration der katholischen Schulen
ernst sei, drei seiner Diözesanen, militante Verfechter der Rassentrennung,
zu exkommunizieren.


Außer durch die Beseitigung der Rassentrennung in den katholischen
Schulen wird die Lehrmeinung der Kirche durch die Gründung einer
Organisation zur Förderung des Verständnisses zwischen den Rassen in
die Praxis umgesetzt. Diese Bemühungen gehen schon in die
Zwischenkriegszeit zurück, in der z. B. das „Catholic Interracial Center” ins
Leben gerufen wurde, das eine Bibliothek von über 35.000 Bänden über
Rassenprobleme besitzt. Heute vertritt vor allem die ständige „National
Catholic Conference on Interracial Justice” die Interessen der rassischen
Minderheiten in Amerika.


DIE METHODEN


Es ist unmöglich, allen Gebieten, in denen der Einfluss katholischer
Interessenpolitik in den Vereinigten Staaten wirksam war und ist, den
gleichen Raum zu geben. Viele Sektoren sind weit weniger umstritten als
die angeführten, andere ihrer Natur nach von geringer Bedeutung. So hat
die Kirche z. B. zur Wohnbaupolitik Stellung genommen, um die Errichtung
billiger Wohnungen für kinderreiche Familien mit Hilfe bundesstaatlicher
Mittel und die Sanierung von Slumvierteln zu erreichen. Offizielle kirchliche
Stellen haben sich auch für die Einführung eines begrenzten staatlichen
Gesundheitsdienstes auf freiwilliger Basis ausgesprochen. Viele Flüchtlinge
aus dem letzten Krieg verdanken es der NCWC und den katholischen
Veteranenorganisationen, dass sie in den USA eine neue Heimat fanden.
Immer hat sich der katholische Einfluss dann gezeigt, wenn es um die
Probleme der kommunistischen Infiltration ging. Der für 1957 angekündigte
Staatsbesuch Marschall Titos musste nicht zuletzt wegen des stürmischen
katholischen Protestes abgesagt werden.


Wir wollen unsere Feststellungen mit einer kurzen Betrachtung der Mittel
und Methoden beschließen, denen sich die amerikanischen Katholiken
bedient haben und bedienen, um staatliche Willensbildung und Vollziehung
in ihrem Sinn zu beeinflussen und dadurch mit zur Verchristlichung der
Welt beizutragen.


• Beeinflussung der Gesetzgebung („Lobbying”)


Wie bereits ausgeführt, versteht man unter dem Begriff „lobbying” den
direkten persönlichen Kontakt mit Abgeordneten. Seit 1919 unterhält die
Kirche in der NCWC ein ständiges Büro in der Hauptstadt, um — bildlich
gesprochen — ihren Finger immer am Puls des politischen Geschehens zu
haben. Für jedes Sach- und Rechtsgebiet, dessen parlamentarische
Behandlung die katholischen Interessen berührt, steht zumindest ein
Fachmann zur Verfügung, der jederzeit bereit ist, nach amerikanischer
Gepflogenheit vor einem Kongressausschuss zu erscheinen und den
Standpunkt der Kirche darzulegen.


• Beeinflussung der Verwaltung


Von weitaus geringerer Bedeutung als die (immer direkte) Methode des
„lobbying”, beschränkt sich der Einfluss auf die durch die Gesetze in ihrem
Handeln beschränkte Verwaltung („Gesetzmäßigkeit der Verwaltung”)!
meist darauf, die Behörden zu einem möglichst raschen Vorgehen zu
bewegen. Es hat sich nämlich oft genug gezeigt, dass eine genügend
starke öffentliche Meinung imstande ist, manche bürokratischen
Hemmnisse aus dem Weg zu schaffen, wenn es um wirklich dringende
Probleme geht


• Beeinflussung der Gerichte


In den USA ist wie in allen freiheitlichen Demokratien die Unabhängigkeit
der Gerichte verfassungsmäßig garantiert. Das heißt natürlich nicht, dass
die Richter, insbesondere die Räte des Obersten Gerichtshofes, gleichsam
in einem elfenbeinernen Turm fernab des politischen Geschehens leben.
Auch sie unterliegen dem Einfluss der öffentlichen Meinung und es wäre
unrealistisch zu behaupten, die Rechtssprechung nehme vom „Zeitgeist”
keinerlei Notiz. Zum Einfluss, den die öffentliche Meinung — insbesondere
Massenmedien und Publizistik — auf die Gerichte ausübt, kommt in den
Vereinigten Staaten noch die Einrichtung des „amicus curiae”. Das
bedeutet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren interessierten
Personen oder Organisationen als „Freunde des Gerichtes” Schriftsätze
einbringen können, in denen sie ihre Rechtsansicht zu dem betreffenden
Fall darlegen. Katholische Organisationen haben des Öfteren von diesem
Recht Gebrauch gemacht.


• Leser und Wählerbriefe


Das Schreiben von Briefen an den Präsidenten, an die
Kongressabgeordneten und an die Herausgeber von Zeitungen und
Zeitschriften ist ein in der Interessenpolitik weitverbreitetes Mittel zur
Beeinflussung der öffentlichen Meinung. Die amerikanischen Katholiken
sind ganz besonders eifrige Briefschreiber. So soll Senator Javits im März
1961 allein 7.500 Briefe für und 3.500 Briefe gegen die staatliche
Unterstützung der privaten Schulen erhalten haben.
Wegen seines die Werte der direkten Demokratie und des Petitionsrechtes
unterstreichenden Charakters ist dieses „politische Briefschreiben”
durchaus positiv zu werten.


• Die katholische Presse


Bis 1919 stand die katholische Presse fast ausschließlich im Dienst der
Verteidigung gegen antikatholische Angriffe. Durch den Ausbau eines
Netzes von Diözesanblättern und die Einrichtung der Pressestelle der
NCWC hat das katholische Pressewesen einen großen Aufschwung
genommen. Heute gelangen fast 600 katholische periodische
Druckschriften an mehr als 25 Millionen Abonnenten. Es bedarf kaum eines
weiteren Kommentars über die Bedeutung derselben für die
Meinungsbildung im katholischen und außerkatholischen Raum.


• Rundfunk und Fernsehen


In den USA werden regelmäßig über 10 verschiedene katholische
Radioprogramme gesendet. Der führende Programmpunkt ist dabei die von
der katholischen Männerbewegung der USA betreute „katholische Stunde”.
Neben den vorwiegend der Andacht dienenden Sendungen, will die
Sendung „Der handelnde Christ” ein Informationsprogramm für den
verantwortlichen katholischen Laien sein. Etwa fünf Fernsehprogramme
sind katholischen Belangen gewidmet.


ZUSAMMENFASSUNG


Der amerikanische Katholizismus tritt als stärkste und geschlossenste
religiöse Gruppe in den USA intensiv und ohne Bindung an eine politische
Partei für eine Verchristlichung der Gesellschaft ein. Er bedient sich dabei
grundsätzlich derselben Mittel, die andere pressure groups für die
Durchsetzung ihrer Ziele verwenden, wobei man sich aber in katholischen
Kreisen immer mehr bewusst wird, dass nicht Boykott und Drohung,
sondern wohlfundierte Argumente und liebevolle Überzeugungskraft der
christlichen Geisteshaltung am besten entsprechen.


Mehr als andere Interessenverbände hat die katholische Kirche in den
Augen der Öffentlichkeit die Vermutung der Nützlichkeit ihrer Bemühungen
für das Allgemeinwohl für sich, wenn auch nur diejenigen den Nutzen vieler
Dinge (etwa der staatlichen Unterstützung religiöser Schulen) einsehen, die
an einer Verchristlichung oder zu mindestens Vergeistigung der Welt
interessiert sind.


VERCHRISTLICHUNG DER WELT


Wir alle sind aufgerufen, zur Verchristlichung der Welt durch bewusste
Brüderlichkeit beizutragen.


‘Österreich, so heißt es, sei ein katholisches Land. Helfen wir mit, dass die
Ordnung im Staat und das öffentliche Leben den christlichen Grundsätzen
entspreche, dann werden wir uns um Österreichs Zukunft nicht zu sorgen
brauchen.


Denn — wie George Washington sagt —


„Religion und Sittlichkeit sind unentbehrliche Stützen aller der Anlagen und
Gewohnheiten, die zu staatlicher Blüte führen.