2021 Entwurf eines Diskussionshandbuchs 45 S.

Österreichisches Diskussionshandbuch
Fair und zielführend verhandeln Geschäftsordnungsregeln für Meetings und Versammlungen
Von Prof. Dr. Peter Diem

ISBN 978-3-9504500-3-3
Gendering: Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Publikation darauf verzichtet, neben der männlichen auch die weibliche Form anzuführen. Der Autor erklärt ausdrücklich, dass es für ihn keine Diskriminierung einer Person nach ihrem Geschlecht gibt.
Österreichisches Diskussionshandbuch
Allgemeine Geschäftsordnung für Meetings und Versammlungen
Erscheint im
Plattform Johannes Martinek Verlag 2380 Perchtoldsdorf, Herzogbergstraße 210
Vorwort offen
Inhaltsübersicht


Vorwort

1.0 Einleitung
1.1 Parlamentarische Demokratie
1.2 Die demokratische Praxis
1.3 Demokratie ist Diskussion
1.4 Demokratie braucht Demokraten
2.0 Verschiedene Arten von beratenden Treffen
2.1 Meetings, Besprechungen
2.2 Ausschüsse, Komitees
2.3 Konferenzen, Kongresse
2.4 Versammlungen
2.5 Sitzungsvorbereitung
3.0 Leitung eines beratenden Treffens (Meeting, Konferenz, Versammlung)
3.1 Beschlussfähigkeit
3.2 Tagesordnung
3.3 Dringlichkeitsantrag
3.4 Protokoll
3.5 Allfälliges
4.0 Debatte und Antragstellung
5.0 Anträge
5.1 Unterstützung
5.2 Sachanträge
5.3 Verfahrensanträge
5.4 Privilegierte Anträge
5.5 Berichte
5.6 Resolutionen
5.7 Interpellationen
6.0 Abstimmung
6.1 Mündliche Abstimmung
6.2 Schriftliche Abstimmung
6.3 Abstimmung im Umlaufverfahren
6.4 Meinungsbild
6.5 Geltungsdauer von Beschlüssen
7.0 Wahlen
7.1 Wahlergebnis
7.2 Briefwahl
8.0 Mehrheiten
8.1 Arten von Mehrheiten
8.2 Erforderliche Mehrheiten

Zusammenfassung
Anhang 1 Grundrechte und einschlägige Gesetze
Anhang 2 Musterstatut eines Vereins
Anhang 3 Muster-Tagesordnung
Anhang 4 Beispiele für allgemein-beratende Versammlungen
Anhang 5 Bundeshymne und Europahymne
Literatur
Weblinks
Impressum
Sachregister
1.0 Einleitung
1.1 Parlamentarische Demokratie


Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.” Mit diesen Worten umschreibt Art. 1 der Bundesverfassung das Prinzip der Volkssouveränität. Recht entsteht in Österreich grundsätzlich durch das System der mittelbaren, repräsentativen” Demokratie, in deren Zentrum das Parlament steht: Nationalrat und Bundesrat. Österreich ist ein Bundesstaat. Daher gibt es gesetzgebende Körperschaften in den neun Bundesländern: die Landtage. Und auch die Gemeinden verfügen über normsetzende Körperschaften: die Gemeinderäte. Das System der repräsentativen Demokratie wird ergänzt durch Formen der direkten Demokratie: Volksbefragung, Volksbegehren und Volksabstimmung.
Die gesetzlichen Vertretungskörper werden durch freie Wahlen nach dem allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrecht gebildet. Das setzt politische Parteien und andere wahlwerbenden Gruppen voraus. Damit kommt es periodisch zu Wahlkämpfen. Aus dem jeweiligen Wahlergebnis ergibt sich die Verteilung der Sitze.


Das Prinzip der parlamentarischen Demokratie wird ergänzt durch die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit. Der Gesetzgebung stehen Verwaltung und Gerichtsbarkeit als Kräfte der Vollziehung gegenüber. Verwaltungsakte dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen gesetzt werden.
Der Bundespräsident gilt als „Hüter der Verfassung”. Zu den Kernkompetenzen des Bundespräsidenten gehören die Ernennung des Bundeskanzlers und, auf dessen Vorschlag, der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie die Möglichkeit, auf Ersuchen der Regierung den Nationalrat aufzulösen.
Von großer Bedeutung für die moderne Demokratie sind die im Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) festgelegten Grund- und Freiheitsrechte, darunter die
Versammlungsfreiheit. Dazu kommt der Schutz der ethnischen Minderheiten nach dem Staatsvertrag 1955 und die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 (EMRK).
In Österreich herrscht Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK). Dieses Grundrecht ist im Rahmen der Gesetze auszuüben (Versammlungsgesetz 1953). Es wird durch § 284 Strafgesetzbuch (STGB) geschützt (alle Anhang 1).


1.2 Die demokratische Praxis
Als Reaktion auf die erbitterten politischen Auseinandersetzungen in der Ersten Republik haben sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs langjährige „Große Koalitionen und eine von der Verfassung ursprünglich nicht vorgesehene Institution, die sogenannte Sozialpartnerschaft, gebildet: Auf Bundesebene umfasst die Sozialpartnerschaft vier Verbände: auf Arbeitgeberseite die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Landwirtschaftskamuer Österreich (LKO), auf der Arbeitnehmerseite die Bundesarbeitskammer (BAK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).


Während der ÖGB als Dachverband der Fachgewerkschaften ebenso wie diese vereinsrechtlich organisiert ist, sind Kammern öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörper mit gesetzlicher Mitgliedschaft, wobei die LKÖ als Dachverband der öffentlich-rechtlich organisierten Landwirtschaftskammer der Bundesländer vereinsrechtlich organisiert ist. In paritätischer Zusammensetzung pflegen die „Sozialpartner” wichtige Gesetzesvorhaben vor deren parlamentarischer Behandlung vorzuberaten”.
Ein weiteres wichtiges Element in der österreichischen Verfassungswirklichkeit ist das sogenannte Begutachtungsverfahren. Da die heutige Gesellschaft insbesondere die westliche, hochindustrialisierte ein äußerst komplexes Gebilde mit vielen Interessengruppen ist, erweist es sich in der Regel als vorteilhaft, wenn die Regierung zu einem Ministerialentwurf möglichst viele Expertenurteile einholt, bevor sie ihren Gesetzesvorschlag im Parlament einbringt. Die Abgeordneten können freilich auch ohne einen derartigen Vorbereitungsprozess ein Gesetz auf den Weg bringen: durch Initiativantrag.


→ Vergleiche das Geschäftsordnungsgesetz BGBI. Nr. 410/1975
Parlamentarismus.
Die erste gesetzgebende Kammer wird durch allgemeine freie Wahlen bestellt. Die Abgeordneten sind zwar dem Wortlaut des Gesetzes nach mit freiem Mandat ausgestattet, doch erfordert es der sogenannte Klubzwang, das alle Abgeordneten in der Regel gleich wie ihre Fraktion abstimmen. Ausnahmen davon gibt es in Gewissensfragen. Ein wichtiges Element im demokratischen Prozess sind die Massenmedien, die für Transparenz und Kontrolle sorgen, wenn sie auch des Öfteren an Quoten und Verkaufszahlen mehr interessiert sind als an der Wahrheitsfindung.

1.3 Demokratie ist Diskussion

Sieht man sich das praktische Verfahren in den oben genannten Institutionen insbesondere in jenen der Gesetzgebung genauer an, wird man zu dem Schluss kommen, dass in allen diesen Bereichen vom Nationalrat bis zur Volksabstimmung-die Diskussion eine große Rolle spielt. Diskussion aber braucht Regeln. Einerseits besteht die Gefahr, dass ohne allgemein akzeptierte Regeln Diskussionen zu keinem brauchbaren Ergebnis führen, andererseits muss es Vorkehrungen geben, dass Minderheitenrechte nicht unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grunde gibt es für jeden Vertretungskörper eine ausführliche Geschäftsordnung, in der Rede- und Antragsrecht, Abstimmungen und Wahlen usw. geregelt sind.

An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass die demokratische Praxis immer auch die Bereitschaft zum Kompromiss erfordert. Aus Rede und Gegenrede kann bei sachbezogener Auseinandersetzung eine Lösung erreicht werden, die den Anliegen beider Seiten entgegenkommt. Natürlich gibt es auch „faule” Kompromisse, etwa wenn Personalfragen über Sachfragen gestellt werden.

1.4 Demokratie braucht Demokraten

Die demokratische Auseinandersetzung, das rationale Erwägen des Für und Wider an einer Sache hängt stark vom Willen und der Fähigkeit der handelnden Personen ab, einander Respekt entgegenzubringen und persönliche Angriffe (auch Argumente ad hominem”) zu vermeiden. Der politische Gegner darf in einer Demokratie niemals als “Feind” betrachtet werden.

Die Fähigkeit dazu muss von Kindheit an gelernt werden und soll daher spätestens in der Volksschule bewusst eingeübt werden.

Der staatsbürgerkundliche Unterricht (Unterrichtsprinzip „Politische Bildung”) darf sich nicht nur auf die „Institutionenlehre” also auf das Wissen um Bund und Länder, Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit beschränken, sondern soll schon im kleinsten Bereich, etwa in der Schulklasse, die Praxis demokratischer Diskussion üben. Das passt nicht nur zum Gegenstand „Politische Bildung”, sondern auch in den Ethikunterricht, wo Werte wie Toleranz, Akzeptanz und Empathie behandelt werden. Später wird in der Schulgemeinde und in den verschiedensten Interessengruppen diskutiert werden – bis hin zu Aktionen der Zivilgesellschaft wie z. B.in Bürgerinitiativen. Aber auch im geschäftlichen Bereich z.B. in Eigentümer- oder Betriebsversammlungen – spielt die Diskussionskultur und das Wissen um faire, aber zielführende Debatte eine große Rolle.

1.5 Diskussionshandbuch

Dieses Diskussionshandbuch will ein praktischer Leitfaden für beratende Meetings aller Art sein.

Es erklärt, wie man bei allen möglichen Beratungen in Gremien, bei Konferenzen oder Versammlungen ergebnisorientierte Diskussionen führen kann.

Der amerikanische Offizier Henry Martyn Robert hat schon im Jahr 1876 die Notwendigkeit erkannt, allgemein gültige Regeln für informelle Treffen aufzustellen. Er hat sich die Geschäftsordnungspraxis des U.S.-Kongresses zum Vorbild genommen und daraus ein gemeinverständliches Geschäftsordnungs-Handbuch geschaffen. Es ist in den USA unter der Bezeichnung “Robert’s Rules of Order” allgemein gebräuchlich und wird schon an den Schulen verwendet. Einige Bestimmungen von Robert’ Rules of Order sind auch in dieses Handbuch eingeflossen.

Vereinspraxis:

In den Statuten von Vereinen und vielen anderen Organisationen finden sich meist auch Angaben zur Geschäftsordnung. Bei Vereinstreffen sind diese zur Sitzungsführung zunächst heranzuziehen.

2.0 Verschiedene Arten von beratenden Treffen

2.1 Meetings, Besprechungen

Ein Meeting ist ein Gespräch im überschaubaren Kreis zur Diskussion und Beschlussfassung.

2.2 Ausschüsse, Komitees

Ausschüsse sind Untergruppe eines größeren Gremiums zur Beratung von Detailfragen.

2.3 Konferenzen, Kongresse

Konferenzen und Kongresse sind längerfristig geplante Zusammenkünfte in einem größeren Kreis von Fachleuten zur Beratung wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher oder politischer Themen.

2.4 Versammlungen

Als Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes (Anhang 1) gilt eine Zusammenkunft von mindestens drei Personen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu veranlassen.

Es gibt drei Arten von Versammlungen:

a) Publikumsveranstaltungen und allgemein zugängliche Versammlungen

Diese sind spätestens 48 Stunden vor ihrem Beginn der jeweilig zuständigen Behörde unter Bekanntgabe von Zweck, Ort und Zeit der Versammlung schriftlich anzuzeigen.

Ist die Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte beabsichtigt, muss auch darüber informiert werden und zwar schon eine Woche im Voraus.

Versammlungen können in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden. Als Open-Air-Event gilt auch eine Versammlung in einem Lokal, bei dem das Geschehen über Lautsprecher oder Vidiwall ins Freie übertragen wird.

Während ein Gesetzgebungsorgan versammelt ist, darf im Umkreis von 300 Metern von dessen Sitz keine Versammlung in der Öffentlichkeit stattfinden („Bannmeile”).

b) Versammlungen nur für geladene Gäste

sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Als geladene Gäste werden Personen angesehen, die persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung eingeladen werden.

c) Wahlversammlungen

sind vom Versammlungsgesetz ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahl und nicht unter freiem Himmel stattfinden.

Keine Versammlungen sind öffentliche Theateraufführungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste, Begräbnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige religiöse Veranstaltungen.

2.5 Sitzungsvorbereitung

Der Veranstalter bzw. der Sitzungsleiter hat zu prüfen, ob die Sicherheit im Saal gegeben ist (Bestuhlung, Notausgänge) und ob die technischen Einrichtungen (Tonanlage, Beamer u.a.) funktionieren.

Vor allem bei internationalen Anlässen werden oftmals Fahnen verwendet. Dabei steht die österreichische Fahne zur Rechten des Redners, die Europafahne zu seiner Linken.

Auf dem Rednerpult und den Tischen sollen nach Möglichkeit Karaffen mit Wasser und Gläser stehen, bevor die Veranstaltung beginnt.

3.0 Leitung eines beratenden Treffens (Meeting, Konferenz, Versammlung)

Jedes beratende Treffen (in der Folge der Einfachheit halber als „Versammlung” bezeichnet) wird von einem Vorsitzenden geleitet.

Beim ersten Zusammentreten ist daher zunächst ein Vorsitzender („Sitzungsleiter”) zu wählen es sei denn, ein solcher ist durch (Vereins-)Statuten oder längere Praxis bereits bestimmt. Ein neu gewählter Vorsitzender soll sich zunächst mit kurzen Angaben zu seiner Person vorstellen.

Der Vorsitzende kann Gäste zur Teilnahme einladen.

Vor Eintritt in die Tagesordnung:

Soll die Bundeshymne Teil der Veranstaltung sein, wird sie unmittelbar vor der Begrüßung der (Ehren-)Gäste stehend gesungen (Text im Anhang, dazu auch ein eigener Text für die Europahymne).

Dies ist auch der Zeitpunkt für allfälliges Totengedenken, zu dem sich ebenfalls alle Teilnehmer erheben.

Sitzungsablauf

Jede Sitzung muss formell eröffnet werden. Erst ab der formellen Eröffnung werden die folgenden Handlungen rechtswirksam. Der Zeitpunkt der Eröffnung ist ins Protokoll einzutragen.

Der Vorsitzende begrüßt alle Teilnehmer, cankt für die Teilnahme, klärt allfällige organisatorische Details (zeitlicher Ablauf, Pausen etc.) und eröffnet die Sitzung.

In der Folge sorgt er für die Tagesordnung, deren Einhaltung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung inklusive Debatte und Abstimmungen.

Der Vorsitzende hat das Hausrecht. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Sitzungsverlaufs kann er alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, etwa durch Erteilung eines Ordnungsrufes, insbesondere bei unangemessenen Zwischenrufen. oder anderen Störversuchen. Der Verweis eines Teilnehmers von der Versammlung sollte erst nach mindestens zwei Ermahnungen ausgesprochen werden. Eine vorzeitige Beendigung der Versammlung durch den Vorsitzenden ist zuvor unmissverständlich anzukündigen.

Der Vorsitzende hat sich der Debatte grundsätzlich zu enthalten. Will er dennoch daran teilnehmen, hat er für diesen Zeitraum den Vorsitz an einen von ihm zu benennenden Stellvertreter zu delegieren. Vereinspraxis:

Vereinsstatuten enthalten stets Richtlinien für die Einberufung und Durchführung von (General) Versammlungen (Vgl. § 9 Musterstatut Anhang 2). Den Vorsitz in Vereinsversammlungen führt grundsätzlich der Obmann oder dessen Stellvertreter; das Protokoll obliegt dem Schriftführer. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen und muss in der nächstfolgenden Sitzung gleicher Art genehmigt werden.

3.1 Beschlussfähigkeit

Falls erforderlich, schätzt oder zählt der Vorsitzende die erschienenen Teilnehmer und stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.

Vereinspraxis:

In Vereinsstatuten kann dazu eine bestimmte Mindestzahl festgesetzt sein. Sehr oft findet sich dort auch die Bestimmung, dass nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit die Versammlung trotz zu geringer Anwesenheit beschlussfähig ist.

3.2 Tagesordnung

Der Ablauf einer Versammlung wird durch die Tagesordnung (TO) bestimmt. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung müssen so formuliert sein, dass das jeweils zu behandelnde Thema deutlich erkennbar ist..

Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu verlesen oder in schriftlicher Form allen anwesenden Teilnehmern zur Kenntnis zu bringen, selbst wenn sie

bereits vorher an die Teilnehmer ausgesendet wurde. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Vorsitzende die Reihenfolge der auf der Tagesordnung angeführten Punkte ändern.

Vereinsspraxis:

Üblicherweise erfolgt die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Jeder Teilnehmer kann bis zur Versendung der Tagesordnung beim einberufenden Organ die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung verlangen. Dieses ist verpflichtet, den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

Anhang 3 enthält eine Mustertagesordnung einer typischen Vereinsversammlung.

Der Vorsitzende stellt der Versammlung die endgültige Tagesordnung vor und lässt über ihre Annahme abstimmen. Eine Debatte über die Tagesordnung ist aus zeitökonomischen Gründen möglichst zu vermeiden, jedoch können Abänderungen oder Ergänzungen beantragt werden. Dafür genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.

3.3 Dringlichkeitsantrag

Wird beantragt, ein völlig neues, mit dem Tagesordnungsvorschlag überhaupt nicht zusammenhängendes Thema auf die Tagesordnung zu setzen, ist dafür die Unterstützung des Antragstellers durch mindestens einen Versammlungsteilnehmer und Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig.

In folgenden Fällen sind Anträge zur Tagesordnung grundsätzlich unzulässig:

a) Änderungen oder Ergänzungen von Satzungen, Statuten oder anderen Verfahrensordnungen.

b) Personalia (Ehrungen, Amtsenthebungen) c) Wahlen

3.4 Protokoll

Wenn noch kein Schriftführer bestellt wurde, ist ein solcher zu Beginn der Versammlung zu wählen. Seine Aufgabe ist es, über den Verlauf der Versammlung ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

Es enthält möglichst die Namen der Teilnehmer, Datum, Ort, Dauer und Art der Zusammenkunft sowie eine zusammenfassende Darstellung der Beratung. Eine Liste, in die sich die Anwesenden eingetragen haben, wird dem Protokoll beigeschlossen.

Das Protokoll hat den Ablauf der Beratungen in klarer und nachvollziehbarer Weise festzuhalten. Anträge und Beschlüsse sowie Resolutionen sind möglichst im Wortlaut wiederzugeben. Bei Abstimmungen und Wahlen sind die. Stimmenverhältnisse anzuführen.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Auf Antrag kann von der Protokollierung der Debatte zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder zu Teilen davon abgesehen werden. Dafür genügt einfache Mehrheit.

Handelt es sich um eine Folgeveranstaltung, stellt der Vorsitzende nach Annahme der Tagesordnung das letzte Protokoll zur Diskussion und lässt über seine Genehmigung mit einfacher Mehrheit abstimmen.

3.5 Allfälliges

Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes „Allfälliges” in die Tagesordnung ist zweckmäßig, da es sehr oft Detailfragen gibt, die nicht ausführlich behandelt werden müssen. Beispiele dafür sind das Ausrichten von Urlaubsgrüßen oder die Einladung zu einer kommenden Veranstaltung. 4.0 Debatte und Antragstellung

Der Vorsitzende stellt einen Punkt der Tagesordnung nach dem anderen zur Diskussion, indem er die einzelnen Punkte verliest und eventuell auch erläutert. Der Vorsitzende kann zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen.

Die Debatte dient der Erörterung der einzelnen Punkte der Tagesordnung. Während der Debatte hat nur der zum jeweiligen Punkt gemeldete Redner das Wort. Die übrigen Anwesenden sollen der Debatte ihre ungeteilte Aufmerksamkeit schenken.

Mobiltelefone sollen leise geschaltet werden.

Der Vorsitzende erteilt zuerst jenem Teilnehmer das Wort, über dessen Veranlassung ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde; trifft dies auf mehrere Teilnehmer zu, bestimmt der Vorsitzende den ersten Redner. Dieser hat zunächst den Sachverhalt darzulegen und kann einen oder mehrere Anträge stellen. Im Anschluss daran eröffnet der Vorsitzende die Debatte.

Ist zu einem Tagesordnungspunkt ein Berichterstatter vorgesehen, erteilt der Vorsitzende zunächst diesem das Wort. Erstattet er selbst einen ausführlichen Bericht, über den ein Beschluss zu fassen ist, gibt er für die Zeit seiner Ausführungen den Vorsitz an einen anderen Sitzungsteilnehmer ab.

Wenn erforderlich, führt der Vorsitzende oder der Schriftführer zu jedem Tagesordnungspunkt eine Rednerliste. Auf Verlangen eines Teilnehmers gibt der Vorsitzende die auf der Rednerliste stehenden Namen bekannt.

Wünscht ein Teilnehmer in der Debatte das Wort, so hat er dies dem Vorsitzenden deutlich anzuzeigen. Dieser erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.

Diskussionsbeiträge sollen sich auf wesentliche Ausführungen zu dem in Behandlung befindlichen Tagungsordnungspunkt beschränken. Weicht ein Redner erheblich vom Thema ab, so ermahnt ihn der Vorsitzende mit dem Ruf zur Sache”. Weicht der Redner nach zweimaligem Ruf zur Sache” weiterhin erheblich ab, entzieht ihm der Vorsitzende das Wort.

Verletzt ein Redner durch seine Ausführungen den Anstand oder äußert er sich beleidigend, spricht der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch einen Ruf zur Ordnung” aus. Setzt der Redner nach zweimaligem Ordnungsruf unverändert fort, entzieht ihm der Vorsitzende das Wort.

Abweichend von diesen Bestimmungen hat der Vorsitzende einem Teilnehmer das Wort zu erteilen, und zwar:

1. sofort:

a) zur Stellung eines Verfahrensantrags (siehe Punkt 5.3) b) zur Stellung eines privilegierten Antrags (siehe Punkt 5.4)

2. sobald der gegenwärtige Redner ausgesprochen hat:

a) zur Berichtigung oder Aufklärung von Tatsachen b) zur sofortigen Antragstellung

Am Ende der Debatte wird dem Hauptantragsteller Gelegenheit zu einem Schlusswort gegeben. Danach gilt die Debatte als geschlossen. Der Vorsitzende hat nunmehr alle gestellten Anträge zur Abstimmung zu bringen. Änderungen oder Ergänzungen der gestellten Anträge sind nach dem Schluss der Debatte nicht mehr zulässig, es dürfen nur noch offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert werden.

5.0 Anträge

Jede Teilnehmer an einer Versammlung ist dazu berechtigt, Anträge zu stellen. Beschlüsse sind nur auf der Grundlage von Anträgen zulässig. Vielfach ergeben sich schon aus der Tagesordnung Anträge, so etwa der Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

Anträge sind unmissverständlich abzufassen und so zu formulieren, dass sie mit ja” oder „nein” bzw. mit „dafür” oder „dagegen” beantwortet werden können.

5.1 Unterstützung

Der Antragsteller erhebt sich und formuliert seinen Antrag in deutlich verständlicher Form.

→ Handelt es sich um einen Antrag zu einem Thema, das sich nicht aus der Tagesordnung ergibt, fragt der Vorsitzende, ob zumindest ein Teilnehmer bereit ist, diesen Antrag zu unterstützen. Findet sich kein Teilnehmer, der einen solchen Antrag unterstützt, ist dieser abgelehnt.

5.2 Sachanträge

Der zuerst zu einem Thema gestellte Antrag wird als Hauptantrag bezeichnet. Dieser beschreibt und begrenzt den sachlichen Umfang der Debatte.

Soll ein Hauptantrag erweitert, ergänzt, abgeändert oder eingeschränkt werden, ist ein Zusatz- oder ein Abänderungsantrag zu stellen. Die Debatte darüber ist gleichzeitig mit jener zum Hauptantrag zu führen.

Jeder Antrag kann vom Antragsteller bis zum Schluss der Debatte ohne Begründung zurückgezogen oder abgeändert werden. Eine Zurücknahme des Hauptantrages ist einem Beschluss auf Übergang zur Tagesordnung gleichzuhalten.

Ein Antrag, der sich zur Gänze gegen einen anderen Antrag richtet („Gegenantrag”), ist aus logischen und Zeitgründen unzulässig, denn das Ziel, einen Beschluss zu verhindern, kann mit dem Aufruf zu entsprechendem Abstimmungsverhalten erreicht werden.

5.3 Verfahrensanträge

In bestimmten Situationen kann sich jeder Teilnehmer zu Verfahrensfragen melden. Das geschieht mit dem Ruf zur Geschäftsordnung” (zur GO”), Eine solche Wortmeldung hat sich auf Ausführungen zu Verfahrensfragen oder auf die organisatorische Abwicklung der Sitzung zu beschränken.

Die folgenden Themen werden durch Verfahrensanträge zur Sprache gebracht:

1. Begrenzung der Redezeit

2. Schluss der Debatte

3. Schluss der Rednerliste

4. Wiedereröffnung der Rednerliste

5. Überweisung eines Punktes der Tagesordnung an eine Kommission

6. Vertagung eines Tagesordnungspunktes

7. Übergang zu Tagesordnung

8. Sitzungsunterbrechung.

9. Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit

10. Schluss oder Vertagung der Versammlung

Zur Erledigung eines dieser Anträge wird die Debatte sofort unterbrochen. Der Antragsteller hat seinen Antrag kurz zu begründen. Dazu kann der Vorsitzende einen Pro- und einen Contra-Redner zulassen. Danach ist ohne weitere Debatte über den Antrag abzustimmen.

Ad 1. Oft ist es zweckmäßig, eine Begrenzung der Redezeit für den am Wort befindlichen und die folgenden Redner vorzunehmen. Diese Maßnahme wird gegen notorische Dauerredner eingesetzt oder dann, wenn eine Versammlung in Zeitnot ist. Der diesbezügliche Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

Ad 2. Im Verlauf der Diskussion kann jederzeit der Antrag auf Schluss der Debatte” gestellt werden. Er muss sofort behandelt werden. Es dürfen nur ein Redner für und ein Redner gegen einen solchen Antrag zu Wort kommen. Sodann ist über den Antrag abzustimmen. Mit der Annahme des Antrages auf „Schluss der Debatte” ist die Diskussion geschlossen.

Weitere Antragstellungen sind unzulässig. Über bereits gestellte Anträge ist sofort abzustimmen. Der Beschluss erfordert Zweidrittelmehrheit.

Ad 3. Der Antrag auf Schluss der Rednerliste erfordert nur einfache Mehrheit. Bei Annahme sind weitere Wortmeldungen zum laufenden Punkt der Tagesordnung nicht mehr zulässig.

Ad 4. Mit Beschluss auf Wiedereröffnung der Rednerliste wird ein zuvor gefasster Beschluss auf Schluss der Rednerliste wieder aufgehoben. Dafür genügt einfache Mehrheit.

Ad 5. Der Beschluss auf Überweisung an eine Kommission ist nur zulässig, wenn das Thema bei der laufenden Versammlung, allenfalls auch nach einer Vertagung,

nicht erschöpfend erörtert werden kann. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die zu befassende Kommission zu benennen oder ein Antrag auf Wahl einer solchen zu stellen. Für beides genügt einfache Mehrheit.

Ad 6. Der Beschluss auf Vertaqung eines Tagesordnungspunktes auf eine spätere Versammlung bedarf einer Zweidrittelmehmeit.

Ad 7. Der Beschluss auf Übergang zur Tagesordnung verhindert die weitere Behandlung des laufenden Punktes der Tagesordnung und jegliche diesbezügliche Beschlussfassung. Eine spätere Beschlussfassung wird davon nicht berührt. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

Ad 8. Die Unterbrechung der Sitzung auf kurze Zeit dient in der Regel dazu, dass sich Teilnehmer über ein strittiges Thema absprechen. Da dadurch erzielte Kompromisse zum Erfolg einer Veranstaltung beitragen können, ist dafür nur einfache Mehrheit erforderlich.

Der Vorsitzende bestimmt die Uhrzeit, zu welcher die Sitzung wieder aufgenommen wird üblicherweise mit gleicher Rednerliste.

Ad 9. Ausschluss der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit

Mit Zustimmung der Mehrheit kann der Vorsitzende die Öffentlichkeit für die gesamte Veranstaltung oder nur für einzelne Tagesordnungspunkte ausschließen. In der Regel umfasst ein solcher Beschluss auch die Vertraulichkeit des Verhandlungsergebnisses.

Ad 10. Nach einem mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss auf vorzeitigen Schluss oder Vertagung der Versammlung erklärt der Vorsitzende die Versammlung für beendet.

Vereinspraxis:

Wird die Versammlung anhand einer schriftlich vorliegenden Geschäftsordnung abgehalten, bedarf eine Antrag auf Ausnahme von der Geschäftsordnung meist der Zweidrittelmehrheit.

5.4 Privilegierte Anträge

Darunter sind Anträge zu verstehen, die sich aus besonderen äußeren Umständen ergeben etwa durch eine in der Umgebung entstanden Notsituation wie z. B. ein akuter Krankheitsfall, der Ausbruch eines Feuers oder ein Polizeieinsatz. Ein derartiger Antrag ist als Verfahrensantrag zu behandeln, bedarf aber nur der einfachen Mehrheit.

5.5 Berichte

Berichte an eine Versammlung sollen grundsätzlich schriftlich vorgelegt werden -am besten zusammen mit der Einladung und der Versendung der Tagesordnung. Wird ein Bericht mündlich erstattet, kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass der Bericht in Schriftform nachgereicht und dem Protokoll beigefügt werde. Wird ein derartiger Beschluss nicht gefasst, gilt die Niederschrift im Protokoll.

Vereinspraxis:

Die Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer sind grundsätzlich schriftlich vorzulegen. Ausnahmen von Satzungsbestimmungen können in den Statuten durch besonders hohe Mehrheitserfordernisse geschützt sein.

5.6 Resolutionen

Durch gesonderten Entscheid kann ein Beschluss einer Versammlung zur Resolution erklärt werden. Eine Resolution ist ein zur Veröffentlichung bestimmter Beschluss einer Versammlung. Zu seiner Genehmigung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

5.7 Anfragen und Interpellationen

Wenn es dazu einen eigenen Tagesordnungspunkt geben soll, wird dieser an die vorletzte Stelle der Tagesordnung vor „Allfälliges” gesetzt. An dieser Stelle können die Teilnehmer die Klärung eines bestimmten Vorganges (Anfrage) oder die Rechtfertigung einer bestimmten Handlungsweise (Interpellation) verlangen.

Anfragen und Interpellationen sind an den Vorsitzenden zu richten, der sie je nach Inhalt selbst beantwortet oder einen anderen Teilnehmer der Versammlung zur Beantwortung auffordert.

Der Vorsitzende kann die Beantwortung solcher Interventionen (etwa zur Einholung von ergänzenden Informationen) auf die nächste Versammlung verschieben oder schriftliche Antwort versprechen.

Eino Debatte oder Abstimmung über den Inhalt einer Intorpellation oder doron Beantwortung ist unzulässig, da die eigentliche Tagesordnung bereits abgearbeitet ist.

6.0 Abstimmungen

Die Entscheidung über Anträge erfolgt durch Abstimmung. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die für ihn erforderliche Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer erreicht. Mit der Annahme eines Antrags wird ein Beschluss gefasst. Anträge, die die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, gelten

als gefallen” und haben keinerlei Wirksamkeit.

Beratende Versammlungen sind bei der Beschlussfassung an keine Stellungnahmen, Meinungen oder Beschlüsse eines anderen Organs oder eines Außenstehenden gebunden.

Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung möglichst wortgetreu vorzulesen.

Ist zur Annahme eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, hat der Vorsitzende dies vor der Abstimmung bekannt zu geben.

Bei der Abstimmung wird über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen, über weitergehende vor den enger gefassten abgestimmt. Über Zusatz- und Abänderungsanträge wird nach dem Hauptantrag abgestimmt.

Beispiele: Es soll ein Mitgliedsbeitrag eingeführt werden (weitergehender Antrag). Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich eingehoben werden (enger gefasster Antrag). Pensionisten sollen keinen Beitrag zahlen (Zusatzantrag).

6.1 Mündliche Abstimmung

Die Abstimmung ist grundsätzlich persönlich und offen. Als Zeichen der Zustimmung geben die Teilnehmer ein Zeichen mit der Hand, mit einer vorher ausgeteilten Abstimmungskarte oder sie erheben sich vom Sitz, sodass das Stimmenverhältnis klar ersichtlich wird.

Erwartet der Vorsitzende allgemeine Zustimmung, so kann er die Abstimmung durch Akklamation” („per acclamationem”, d.h. nur durch Beifallskundgebung) durchführen. Dazu bittet er zuerst um Gegenstimmen bzw. Enthaltungen. Werden solche nicht laut, gilt der Antrag als angenommen.

Im akademischen Umfeld erfolgt die Akklamation durch Klopfen auf den Tisch. Erheben sich Widersprüche, muss per Handaufheben abgestimmt werden.

Enthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende über den Antrag.

6.2 Schriftliche Abstimmung

Schriftliche (geheime) Abstimmung erfolgt nur über Antrag. Dafür ist einfache Mehrheit erforderlich.

Die schriftliche Abstimmung erfolgt durch die Verwendung von gleichartigen Stimmzetteln. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Gesamtzahl der Stimmzettel nicht mit jener der Stimmberechtigten übereinstimmt. Bei einer schriftlichen Abstimmung kann über den Hauptantrag sowie über alle Zusatz- und Abänderungsanträge gemeinsam abgestimmt werden.

Zur Abwicklung von schriftlichen Abstimmungen werden vor jeder Abstimmung zwei Skrutatoren (Wahlstimmenüberprüfer) gewählt, die die Abstimmung organisieren und überwachen. Die Skrutatoren sorgen für die korrekte Auszählung der Stimmen und informieren den Vorsitzenden über das Ergebnis.

Ungültige, unleserliche oder leer abgegebene Stimmzettel bleiben bei der schriftlichen Abstimmung unberücksichtigt und gelten als Enthaltungen.

Nach Beendigung der schriftlichen Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis mit genauer Angabe des Stimmenverhältnisses. Bei Stimmengleichheit gilt ein schriftlich abgestimmter Antrag als gefallen.

6.3 Abstimmung im Umlaufverfahren

Bei kleineren Organisationen, kann ein Antrag auch im Umlaufverfahren, also brieflich oder per E-Mail. abgestimmt werden. Telefonische Abstimmungen sind nicht zulässig.

6.4 Meinungsbild

Unter Meinungsbild” ist eine informelle Probeabstimmung aus sitzungsökonomischen Gründen zu verstehen. So kann es etwa zweckmäßig sein, bei Vorliegen mehrerer Resolutionsanträge vorweg festzustellen, welcher auf die höchste Zustimmung stößt. Diesen Antrag wird man dann als einzigen diskutieren und zur Abstimmung stellen, vorausgesetzt, die anderen Anträge werden zurückgezogen.

6.5 Geltungsdauer von Beschlüssen

Mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse können vor Schluss der Tagesordnung nur mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden. Die Aufhebung von mit qualifizierter Mehrheit zustande gekommeren Beschlüssen bedarf der Einstimmigkeit.

Nach Schluss der Tagesordnung können Beschlüsse in derselben Versammlung, in der sie gefasst wurden, nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden.

7.0 Wahlen

Wahlen erfolgen aufgrund von Wahlvorschlägen, die einen oder mehrere Kandidaten für eine bestimmte Funktion vorschlagen. Für die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Regeln für Abstimmungen sinngemäß (vgl. Punkt 6.0)

Wiederwahl ist zulässig, außer es wurde in der Geschäftsordnung bei der ersten Wahl etwas anderes bestimmt.

Vereinspraxis:

Die Statuten enthalten meist besondere Bestimmungen zu Amtsdauer und Wiederwahl von Vereinsorganen.

Wahlvorschläge können von jedem Teilnehmer erstattet werden. Sie können auch von einem Wahlkomitee vorbereitet und vorgelegt werden. Abwesende sollen nur unter der Voraussetzung ihrer voraussichtlichen Zustimmung vorgeschlagen werden.

Eine Wahl durch Akklamation” ist ungültig. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen, eine Vertretung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Vereinspraxis:

Die Statuten können besondere Bestimmungen betreffend die Übertragung des Stimmrechts enthalten.

7.1 Wahlergebnis

Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens zählen die Stimmzähler die Stimmen

und stellen fest:

a) die Zahl der Stimmberechtigten

b) die Zahl der abgegebenen Stimmen

c) die Zahl der gültigen Stimmen

d) die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen.

Sie fertigen darüber eine kurze Niederschrift an und übergeben diese dem Vorsitzenden.

Als gewählt gilt jener Kandidat, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfallen ist.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben (Stichwahl). Gewählt ist, wer die größere Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird ein dritter Wahigang durchgeführt. Führt dieser zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.

Stehen mehrere Kandidaten für ein Gremium zur Wahl, das aus mehreren Mitgliedern besteht, so gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen gewinnen konnten. Eine Stichwahl findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Erlangt bei einer Wahl der einzige Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit oder enthalten sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten, gilt er als nicht gewählt. Nach der Wahl fragt der Vorsitzende den Kandidaten, ob er die Wahl annimmt. Abwesende sind so bald wie möglich aufzufordern, eine Erklärung zur Wahl abzugeben. Die Wahl wird erst mit der Erklärung ihrer Annahme wirksam.

7.2 Briefwahl

Soll eine Wahl brieflich durchgeführt werden, ist dem Einladungsbrief ein besonders gekennzeichneter Stimmzettel und ein an einen Skrutator adressiertes Wahlkuvert beizulegen.

8.0 Mehrheiten

8.1 Arten von Mehrheiten

a) Einstimmigkeit

Alle anwesenden Stimmberechtigten stimmen zu, es gibt keine Gegenstimmen und keine Enthaltungen.

b) Einmütigkeit

Keine Gegenstimmen, aber Enthaltungen.

c) Absolute Mehrheit

Mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten stimmen zu

d) Einfache Mehrheit

Mehr zustimmende als ablehnende Stimmen oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

e) Qualifizierte Mehrheit

Zweidrittel-, Dreiviertel- oder Vierfünftel-Mehrheit

8.2 Erforderliche Mehrheiten

Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Eine Zweidrittelmehrheit ist für folgende Beschlüsse erforderlich:

Erweiterung der Tagesordnung („Dringlichkeitsantrag”)

Vertagung eines Punktes der Tagesordnurg Erklärung eines Beschlusses zur Resolution Übergang zur Tagesordnung

Schluss der Debatte Aufhebung eines gefassten Beschlusses Vorzeitiger Schluss einer Versammlung

Vereinspraxis:

Die jeweilige Geschäftsordnung kann verschiedene Arten von qualifizierten Mehrheiten vorschlagen, etwa: – Ausnahmen/Änderungen der Geschäftsordnung oder der Satzung Ernennung zum Ehrenmitglied Wiederwahl oder Verlängerung der Amtsdauer von Funktionären – Vereinsauflösung etc.

Anhang 1

Grundrechte

Die Versammlungs- und Vereinsfreiheit ist im Art. 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (STGG 1867), in Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK 1958) und im Versammlungsgesetz (VersG 1953/2015) geregelt. Dazu kommt der Schutz der ethnischen Minderheiten nach dem Staatsvertrag 1955 und die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 (EMRK).

Versammlungs- und Vereinsfreiheit: Gesetzliche Grundlagen

Artikel 12 STGG. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

Artikel 11 EMRK Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dioser Artikel verbiotot nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

§ 284 STGB. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert. Versammlungsgesetz 1953.
BGBI. Nr. 98/1953 (Wiederverlautbarung 2015)


§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.


§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.


§ 3. (Anm.: aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, BGBI. Nr. 69/1965)


§ 4. Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden


§ 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen


§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen,
(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden


§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.


(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.


(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.


§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.


§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,


1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.


(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.


(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben


§ 10. Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.


§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.


(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.
§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.


§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt


§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. (2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. § 15. Die Anordnungen der §§ 13 und 14 gelten auch für öffentliche Aufzüge


§ 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:
a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;
b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;
c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.


(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.


§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach


§ 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist


§ 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz
entscheidet das Landesverwaltungsgericht


§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden
§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß

§ 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft


§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und
3. im Übrigen der Bundesminister für Inneres betraut.


§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes B