Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesmuseen Gesetz 2002 geändert werden soll.
Dr. Peter Diem 8.1.2016
1. Namensänderung auf „Nationalbibliothek mit Haus der
Geschichte“
Als Hofbibliothek geht die ÖNB auf das Jahr 1722 zurück. Seit 1920 heißt
sie Nationalbibliothek. Es ist nicht nur ein Verstoß gegen die
österreichische Kulturgeschichte, den Namen in der vorgeschlagenen
Weise zu verändern. Vielmehr wirft der Zusatz auch markenrechtliche und
firmenrechtliche Probleme auf. Mit einer neuen Firmenbezeichnung wird
der jetzige Logo unbrauchbar, ein künftiger kann nur unbeholfen ausfallen.
Wie soll die ÖNB in Zukunft im internationalen Verkehr zeichnen?
Die in diesem Gesetzesentwurf vorgeschlagene weitgehende
Eingliederung des HGÖ in die National-bibliothek stellt keinen sachlichen
Grund für eine Namensänderung dar. Die ÖNB führt heute schon vier
Museen, ohne dass diese im Namen der ÖNB aufscheinen. Soll die ÖNB
„zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben das Haus der Geschichte als
eigenständiges Museum führen“ (§ 13/6 neu), so bedarf es deshalb keiner
neuen Firmenbezeichnung. Entweder kann die nötige Eigenständigkeit des
HGÖ im Verbund mit der ÖNB gewährleistet werden oder nicht. Der Zusatz
im Namen kann dies in keiner Weise garantieren. Er ist genau so
unglücklich, wie es etwa die Bezeichnung „Burgtheater mit
Akademietheater“ wäre. Überdies wird im Entwurf mehrfach das Wort
„Nationalbibliothek“ ohne den Zusatz „mit Haus der Geschichte“ verwendet
(z.B. in § 16/5a) – ein deutlicher Beweis für die fehlende Notwendigkeit zur
Namensänderung und die Schwierigkeit im Gebrauch eines
möglicherweise geänderten Namens.
Die Namensergänzung sollte nochmals überdacht werde, weil sie mehr
Probleme schafft, als sie löst.
Vor allem weil ungeklärt bleibt, wie der kommende Direktor/die Direktorin
des HGÖ firmenmäßig zeichnen soll.
→ Vorschlag 1:
Die Bezeichnung „Österreichische Nationalbibliothek“ wird weiterhin ohne
Zusatz verwendet.
2. Eigenständigkeit des HGÖ
In den jahrzehntelangen Diskussionen über ein „Haus der Geschichte“
hätte sich niemand träumen lassen, dass es der österreichische Staat nicht
zuwege bringen würde, eine eigenständige Institution (Stiftung,
wissenschaftliche Anstalt, Museum) zur Darstellung der Zeitgeschichte im
Kreis und im Rang der übrigen Kulturinstitutionen des Bundes zu schaffen.
Offenbar hat das schlechte Beispiel Niederösterreichs Schule gemacht, wo
das Haus der Geschichte als Abteilung des Landesmuseums eingerichtet
wurde. Damit ist dem HGNOE ein eigenständiger Auftritt verwehrt, wie sein
Impressum zeigt:
Soll das auch beim HGÖ so der Fall sein?
Natürlich legen die gesamte Aufgabenstellung des HGÖ, seine geplante
räumliche Nachbarschaft zur Nationalbibliothek sowie budgetäre
Erwägungen eine enge Zusammenarbeit und eine „organisatorische
Anbindung“ (Begriff aus den Erläuterungen!) des HGÖ mit der
Nationalbibliothek nahe. Doch gäbe es dafür sicher eine elegantere
legistische Lösung als die Regelung lt. Begutachtungsentwurf.
→ Vorschlag 2:
Nach dem Abschnitt 3 des Bundesmuseen-Gesetzes wird ein weiterer
Abschnitt mit dem Titel „Haus der Geschichte Österreich“ eingefügt, der
alle notwendigen Regelungen für eine selbstständige wissenschaftliche
Anstalt HGÖ enthält, inklusive deren Budget- und Personal-Hoheit.
Die vom Bundeskanzler im Sinne von §16/1/9 (neu) zu erlassende
Museumsordnung für das HGÖ enthält unter anderem die Verpflichtung zur
Zusammenarbeit mit der ÖNB, die in ihrer Bibliotheksordnung ihrerseits zur
Zusammenarbeit mit dem HGÖ verpflichtet wird.
Begründung:
Die ÖNB besitzt jetzt eine eigene Rechtspersönlichkeit
(§ 13/1 neu). Eine solche sollte auch dem Haus der Geschichte Österreich
zukommen, denn es muss für sich Rechte und Pflichten begründen
können, um auf nationaler und internationaler Ebene wirtschaftlich und
wissenschaftlich eigenständig aufzutreten und unabhängig handeln zu
können.
Im Übrigen verwenden die Erläuterungen zwei einander widersprechende
Begriffe: Einerseits soll die ÖNB das HGÖ „beherbergen“, andererseits soll
das HGÖ an die ÖNB „organisatorisch angebunden werden“. Der Entwurf
ist nicht Fisch und nicht Fleisch, indem er beides versucht: Eingliederung
und Eigenständigkeit.
→ Alternativer Vorschlag 2a:
Unter der Annahme, dass dem Vorschlag 2 nicht näher getreten wird, sollte
wenigstens – zusammen mit der in Vorschlag 1 geforderten Beibehaltung
der traditionellen Bezeichnung „Österreichische Nationalbibliothek“ – der
Titel des Abschnittes 3 (neu) geändert werden in:
„Österreichische Nationalbibliothek inklusive Haus der Geschichte
Österreich“.
Begründung:
Bei voller Aufrechterhaltung der inhaltlichen Bestimmungen des Entwurfs
besteht keine sachliche Notwendigkeit, die (Firmen)Bezeichnung
„Österreichische Nationalbibliothek“ mit einer Ergänzung zu versehen.
Sehr wohl kann aber in der Überschrift von Abschnitt 3 auf die
Eingliederung des HGÖ in die ÖNB hingewiesen werden.
3. Unabhängigkeit und Bemühen um Objektivität des Hauses der
Geschichte Österreich
Der Entwurf lässt jeglichen Hinweis auf politische Unabhängigkeit und
Verpflichtung zur Objektivität vermissen. Einer Institution, die sich mit zum
Teil kontroversen Fragen der jüngsten Geschichte zu befassen hat, muss
der Gesetzgeber beides ausdrücklich auftragen und garantieren.
Man kann sich diesbezüglich am Rundfunkgesetz zu orientieren, wo es u.a.
in § 4 heißt:
„6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder
programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht.
Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss,
aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische
oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.“
→ Vorschlag 3:
Dem § 13/6 neu wird vor dem letzten Satz eingefügt:
„Das Haus der Geschichte Österreich übt seine Tätigkeit unabhängig von
Staats- und Parteieinfluss aus. Es ist um eine möglichst objektive
Darstellung geschichtlicher Vorgänge bemüht.“
Begründung:
Unabhängigkeit und Objektivität des HGÖ können durch die Existenz der
im Entwurf vorgesehenen Organe allein nicht gewährleistet werden,
sondern sind in der Zielsetzung des Museums festzuschreiben – sowohl als
Handlungsanweisung als auch zum Schutz gegen politische
Einflussnahme. Dies u.a. auch im Hinblick auf mögliche künftige
Regierungskonstellationen.
4. Mangelnde Klarheit des Entwurfes, Fragen
a) Das HGÖ soll von einem „fachlich eigenständigen
wissenschaftlichen Direktor/einer Direktorin“ geführt werden
(§16/9/a neu). Was bedeutet „fachlich eigenständig“? Das sollte
definiert werden. Kann dieser Direktor „eigenständig“ (d.h.
selbstständig) einen Fachkurator für eine bestimmte
Geschichtsperiode anstellen oder nicht? Kann er sich
wenigstens seine Sekretärin selbst aussuchen? Worin besteht
überhaupt die Budget-, Personal- und Beschaffungskompetenz
der Direktion des künftigen HGÖ?
Sollte die gesetzliche Regelung für das Haus der Geschichte nicht auch
klar erkennen lassen, wer für die Ausschreibung der Umbau- und
Ausstellungsarchitektur zuständig ist?
b) § 16/5a neu lautet:
„Der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 erstattet nach öffentlicher
Ausschreibung einen mehrere Personen ungereiht umfassenden Vorschlag
an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur
Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der
Geschichte Österreich.“
Wie viele sind „mehrere“ Personen? (Maximum?) Und wer veranlasst die
öffentliche (nationale oder internationale?) Ausschreibung? Soll der Besitz
der österreichischen Staatsbürgerschaft Voraussetzung sein?
→ Vorschlag 4:
„Der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 erstattet nach internationaler
Ausschreibung einen bis zu fünf Personen ungereiht umfassenden
Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek
zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses
der Geschichte Österreich. Die Nominierten sollen die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.“
Begründung:
Anders als bei anderen kulturellen Einrichtungen – so etwa im Gegensatz
zum Burgtheater – sollte die Republik Österreich die Verantwortung zur
Interpretation ihrer neueren Geschichte an der Spitze des HGÖ an den
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft knüpfen. Geeignete
BewerberInnen sind im In- und Ausland zu suchen.
5. Begriffliche und sprachliche Unschärfen
Zu § 13/6 neu, letzter Satz:
„Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes
Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der
Gegenwartsgeschichte sein.“
Die Wortfolgen „zeithistorische Fragestellungen“ und „Themen der
Gegenwartsgeschichte“ sind ihrer Bedeutung nach identisch und stellen
einen Pleonasmus dar.
→ Vorschlag 5:
Der letzte Satz in § 13/6 soll lauten:
„Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes
Diskussionsforum für zeitgeschichtliche Fragestellungen und Themen der
Gegenwart sein.“
Begründung:
Im Vorblatt und in den Erläuterungen heißt es:
„Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes
Diskussionsforum für historische Fragestellungen und Themen der
Gegenwart sein.“
Diese Formulierungen sind Vorbild für den obigen Vorschlag 5.
→ Vorschlag 6:
§ 16/1/2 und § 16/1/9 neu: Das Wort „Aufbauorganisation“ ist durch den
Begriff „Organisatorischer Aufbau“ zu ersetzen.
Begründung:
Der aus dem Bundesmuseen-Gesetz übernommene Begriff ist eine
unglückliche Wortbildung und überdies irreführend, da er hier so klingt, als
würde es um den „Aufbau“ im Sinne der baulichen Errichtung des „Hauses
der Geschichte Österreich“ gehen.
→ Vorschlag 7:
In §16/7 neu sind die Gedankenstriche durch
Bindestriche zu ersetzen.
Begründung:
Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers.
